990). Der Straf- und Zivilkläger focht das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2018 ebenfalls teilweise an; konkret richtet sich seine Berufung gegen die Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und Tätlichkeiten) und IV. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositvs sowie gegen die damit zusammenhängende Kostenverlegung und Genugtuungsregelung (pag. 852 f.). Der Straf- und Zivilkläger beantragte, der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung, Tätlichkeiten und Drohung schuldig zu sprechen, alles begangen am 28. August 2016 in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägers (pag. 852;