In der oberinstanzlichen Verhandlung führte Generalstaatsanwalt V.________ im Rahmen seines Parteivortrags davon abweichend aus, in der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft sei fälschlicherweise noch davon ausgegangen worden, dass in Bezug auf die Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag vorliegen würde. Da dies nicht der Fall sei, beantrage er in Bezug auf die vorinstanzlich ausgesprochene Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten sowie bezüglich die ausgesprochene Übertretungsbusse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Feststellung der Rechtskraft (pag. 990).