7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft richtete ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2018 gegen Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einstellung des Strafverfahrens) sowie gegen den damit zusammenhängenden Sanktionspunkt (Ziff. II.), mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse (Ziff. II.1.), jedoch inklusive die Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung (Ziff. II.2.; pag. 857). Sie beantragte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Tätlichkeiten (pag. 857). In der oberinstanzlichen Verhandlung führte Generalstaatsanwalt V._____