begangen am 28.08.2016, nach 16.00 Uhr, in der Aarbergergasse in Bern. d) Verstössen gegen das BetmG. 2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00, nebst Zins von 5% seit 28.08.2016 an den Privatkläger zu verurteilen. 3. Die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen, und er sei zur Bezahlung der Parteikosten des Privatklägers zu verurteilen. 4. Es sei die amtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes des Privatklägers festzusetzen.»