und insoweit als das Verfahren wegen Tätlichkeiten, begangen am 28.8.2016 in Bern, zN von C.________ mangels gültigem Strafantrag eingestellt worden ist. 2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ hingegen schuldig zu erklären: der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 28.08.2016 in Bern, zN von C.________.