5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Fürsprecher D.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2018 namens des Straf- und Zivilklägers die Edition der (Vor-)Akten PEN 17 640 bei der Vorinstanz sowie der (Vor-)Akten BM 2016 36320 bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (pag. 853). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger zur Edition beantragten Akten PEN 17 640 und BM 2016 36320 um die Akten handle, welche sich bereits beim Gericht befänden, weshalb sich eine Edition offensichtlich erübrige (pag. 860).