mit Eingabe vom 11. Juli 2018 auf die Erhebung der Anschlussberufung und Geltendmachung eines Nichteintretens auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 868). Der Beschuldigte schliesslich liess am 19. Juli 2018 mitteilen, er erkläre weder Anschlussberufung, noch beantrage er Nichteintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers (pag. 871).