fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, in Bezug auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers werde weder Anschlussberufung erklärt, noch Nichteintreten beantragt (pag. 866 f.). Namens des Straf- und Zivilklägers verzichtete Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2018 auf die Erhebung der Anschlussberufung und Geltendmachung eines Nichteintretens auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag.