2 recht Berufung an. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits meldete mit Schreiben vom 5. März 2018 innert der 10-tägigen Frist Berufung an (pag. 795). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Juni 2018 zugestellt (pag. 842 f.). In der Folge gingen die Berufungserklärungen des Straf- und Zivilklägers vom 22. Juni 2018 (pag. 851 ff.) bzw. diejenige der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Juni 2018 (pag. 856 ff.) fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein.