III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 787 f.). Weiter verwies die Vorinstanz die Zivilklage infolge Einstellung des Strafverfahrens auf den Zivilweg, wobei sie für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausschied (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 788). Schliesslich traf die Vorinstanz die nötigen Beschlüsse (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 789). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 1. März 2018 (pag. 793) namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers fristge-