63 StGB an und verurteilte den Beschuldigten zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘881.10 (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786 f.). Sodann legte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfallenden amtlichen Entschädigungen und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ und durch Fürsprecher E.________ sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Fürsprecher D.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.