II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786). Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786). Weiter ordnete die Vorinstanz eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB an und verurteilte den Beschuldigten zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘881.10 (Ziff.