Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 223 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperver- letzung, evtl. Drohung, Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2018 (PEN 17 640) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 1. März 2019 (PEN 17 640) stellte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) we- gen Drohung und wegen Tätlichkeiten, beides angeblich begangen am 28. August 2016 in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend Straf- und Zi- vilkläger), mangels Strafantrag ein, unter Auferlegung der auf die Einstellungen ent- fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 35‘740.10 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 27‘240.00 an den Beschuldig- ten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (CHF 9‘892.60 zu Handen von Fürsprecher B.________ und CHF 8‘880.95 zu Handen von Fürsprecher E.________; Ziff. I. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 785). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, mehrfach begangen zwischen anfangs Au- gust 2016 bis 28. Juni 2016 [recte: 28. August 2016; vgl. Anklageschrift vom 10. August 2017, pag. 589; vgl. die im Dispositiv vorgenommene Berichtung unter VIII. Dispositiv hiernach] in Bern durch Kauf, Besitz und Konsum von Kokain (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786). Sie verurteilte ihn in An- wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Um- fang von 2 Tagen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786). Wei- ter ordnete die Vorinstanz eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB an und verurteilte den Beschuldigten zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘881.10 (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786 f.). Sodann legte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfallenden amtlichen Ent- schädigungen und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten durch Fürsprecher B.________ und durch Fürsprecher E.________ sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Straf- und Zivilklägers durch Fürsprecher D.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 787 f.). Weiter verwies die Vorinstanz die Zivilklage infolge Einstellung des Strafverfahrens auf den Zivilweg, wobei sie für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausschied (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 788). Schliesslich traf die Vorinstanz die nötigen Beschlüsse (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 789). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 1. März 2018 (pag. 793) namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers fristge- 2 recht Berufung an. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits meldete mit Schreiben vom 5. März 2018 innert der 10-tägigen Frist Berufung an (pag. 795). Die schriftliche Ur- teilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Juni 2018 zugestellt (pag. 842 f.). In der Folge gingen die Berufungserklärungen des Straf- und Zivilklä- gers vom 22. Juni 2018 (pag. 851 ff.) bzw. diejenige der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Juni 2018 (pag. 856 ff.) fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, in Bezug auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers werde weder Anschlussberufung er- klärt, noch Nichteintreten beantragt (pag. 866 f.). Namens des Straf- und Zivilklä- gers verzichtete Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2018 auf die Erhebung der Anschlussberufung und Geltendmachung eines Nichteintretens auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 868). Der Beschuldigte schliess- lich liess am 19. Juli 2018 mitteilen, er erkläre weder Anschlussberufung, noch be- antrage er Nichteintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers (pag. 871). 3. Wechsel amtliche Verteidigung Zufolge Aufgabe der Anwaltstätigkeit durch Fürsprecher E.________ per Ende Januar 2018 (vgl. pag. 669 ff.), wurde dieser per 8. Januar 2018 aus dem amtlichen Mandant entlassen. Zugleich wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2018 Fürsprecher B.________ per 9. Januar 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 677). 4. Vorzeitiger Massnahmenvollzug Der Beschuldigte trat am 18. Mai 2017 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug über (vgl. pag. 535.1). Gemäss Verfügung der Vorinstanz (vgl. Ziffer V. 1. des Urteilsdispositivs, pag. 789) sowie Bestätigung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (nachfolgend JVA St. Johannsen; vgl. pag. 846) wurde der Beschuldigte per 1. März 2018 wiederum aus dem Massnahmenvollzug entlassen. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Fürsprecher D.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2018 namens des Straf- und Zivilklägers die Edition der (Vor-)Akten PEN 17 640 bei der Vorinstanz sowie der (Vor-)Akten BM 2016 36320 bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (pag. 853). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger zur Edition beantragten Akten PEN 17 640 und BM 2016 36320 um die Akten handle, welche sich bereits beim Gericht befänden, weshalb sich eine Edition offensichtlich erübrige (pag. 860). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 19. bis 21. März 2019 wurden von Amtes wegen ein Therapieverlaufsbericht von Dr. phil. F.________ vom 3. März 2019 mit Ergänzung vom 6. März 2019 (pag. 932 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 5. März 2019, pag. 931) sowie ein Leumundsbericht, samt Erhebungsbericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (beides datierend vom 5. März 2019, pag. 948 ff.), eingeholt. In der 3 oberinstanzlichen Verhandlung wurden zudem die Zeuginnen G.________ (pag. 959 ff.) und H.________ (pag. 965 ff.), der Sachverständige Dr. med. I.________ vom IRM Bern (pag. 973 ff.) sowie der Beschuldigte (pag. 977 ff.) erneut einvernommen. 6. Anträge der Parteien Generalstaatsanwalt V.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 985): «1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfach begangen zwischen anfangs August 2016 bis 28.6.2016 in Bern durch Kauf, Besitz und Konsum von Kokain und zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzen der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf zwei Tage verur- teilt worden ist und insoweit als das Verfahren wegen Tätlichkeiten, begangen am 28.8.2016 in Bern, zN von C.________ mangels gültigem Strafantrag eingestellt worden ist. 2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ hingegen schuldig zu erklären: der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 28.08.2016 in Bern, zN von C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, - zu einer - ambulanten Suchtbehandlung bis und während des Vollzugs (Art. 59 i.V.m. 63 StGB) - stationären Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) - zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.» Fürsprecher D.________ beantragte und begründete namens des Straf- und Zivil- klägers Folgendes (pag. 991): «1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen wegen a) Versuchter Tötung mit Eventualvorsatz; b) Drohung; c) Tätlichkeit; begangen am 28.08.2016, nach 16.00 Uhr, in der Aarbergergasse in Bern. d) Verstössen gegen das BetmG. 2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00, nebst Zins von 5% seit 28.08.2016 an den Privatkläger zu verurteilen. 3. Die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen, und er sei zur Bezahlung der Parteikosten des Privatklägers zu verurteilen. 4. Es sei die amtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes des Privatklägers festzusetzen.» 4 Fürsprecher B.________ schliesslich verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten auf die in der Eingabe vom 19. Juli 2018 gestellten Anträge (pag. 993 mit Verweis auf pag. 871). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft richtete ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2018 gegen Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einstellung des Strafverfahrens) sowie gegen den damit zusammenhängenden Sanktionspunkt (Ziff. II.), mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse (Ziff. II.1.), jedoch inklusive die Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung (Ziff. II.2.; pag. 857). Sie beantragte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Tätlichkeiten (pag. 857). In der oberinstanzlichen Verhandlung führte Generalstaatsanwalt V.________ im Rahmen seines Parteivortrags davon abweichend aus, in der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft sei fälschlicherweise noch davon ausgegangen worden, dass in Bezug auf die Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag vorliegen würde. Da dies nicht der Fall sei, beantrage er in Bezug auf die vorinstanzlich ausgesprochene Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten sowie bezüglich die ausgesprochene Übertretungsbusse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Feststellung der Rechtskraft (pag. 990). Der Straf- und Zivilkläger focht das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 22. Juni 2018 ebenfalls teilweise an; konkret richtet sich seine Berufung gegen die Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und Tätlichkeiten) und IV. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositvs sowie gegen die damit zusammenhängende Kostenverlegung und Genugtuungsregelung (pag. 852 f.). Der Straf- und Zivilkläger beantragte, der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung, Tätlichkeiten und Drohung schuldig zu sprechen, alles begangen am 28. August 2016 in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägers (pag. 852; wiederholt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 991). Damit verlangt er in Bezug auf Ziff. I.1. der Anklageschrift bzw. in Bezug auf ein und denselben Lebenssachverhalt gleich zwei Schuldsprüche, nämlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Drohung. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass dies selbstredend ausgeschlossen ist. Damit sind die Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und Tätlichkeiten), II.2. (Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung), II.3. (Kosten- verlegung) und IV. (Zivilpunkt) durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso die der Rechtskraft nicht zugänglichen Ziff. III. (Amtliche Entschädigung und Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung), V.3. (Zusätzliche Gebühr für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung), V.4. (Löschung DNA) und V.5. (Löschung üeD). Im Urteilsdispositiv vom 21. März 2019 wurde die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten fälschlicherweise als in Rechtskraft erwachsen aufgenommen (vgl. Ziff. I.1. des Urteilsdispositivs vom 21. März 2019, pag. 1013, sowie das berichtigte Urteilsdispositiv unter VIII. Dispositiv hiernach). Demgegenüber sind Ziff. II. (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.1. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von 5 CHF 200.00), V.1. (Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug) und V.2. (Einziehung des beschlagnahmten Messers zur Vernichtung) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge ei- genständiger Berufung des Straf- und Zivilklägers sowie der Generalstaatsanwalt- schaft betreffend Schuld-, Sanktions-, Kosten- und Zivilpunkt (Ziff. I., II.2., II.3., IV.), darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil des Beschul- digten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 8. Würdigungsvorbehalt bzw. Ergänzung der Anklage Unter dem Titel «Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körper- verletzung, begangen am 28. August 2016 in Bern, Aarbergergasse», schildert die Anklageschrift vom 10. August 2017 (pag. 587 ff.) abwechselnd aus Sicht des Be- schuldigten einerseits und aus Sicht des Straf- und Zivilklägers andererseits, wie sich der Vorfall vom 28. August 2016 zugetragen haben soll. Dies bis zum Moment, in welchem der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger im Innern des Restaurants J.________ mit aufgezogener Hand und darin gehaltenem Messer Richtung Rau- cherraum hinterher gerannt sein soll (pag. 588 f.). Auf pag. 589 enthält die Ankla- geschrift dann vier unterschiedliche Formulierungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der versuchten schweren Körperverletzung betreffend (zunächst diejenige der direktvorsätzlichen Tötung, dann unter dem Titel «Eventualiter» diejenige der eventualvorsätzlichen Tötung, dann unter dem Titel «Subeventualiter» diejenige der direktvorsätzlichen schweren Körperverletzung und schliesslich unter dem Titel «Sub-subeventualiter» diejenige der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung). Abschliessend wird dann noch beschrieben, wie der Beschuldigte zu Fall gebracht wurde, dass er das Lokal aufforderungsgemäss verlassen habe und anschliessend habe angehalten werden können (vgl. pag. 589). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten [sic!] stellte mit Eingabe vom 31. Janu- ar 2018 den Antrag, der angeklagte Sachverhalt sei in Abweichung von der rechtli- chen Beurteilung in der Anklageschrift unter dem Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu würdigen (pag. 698). In seiner Stellungnahme vom 2. Febru- ar 2018 teilte Staatsanwalt K.________ mit, er sehe davon ab, den Sachverhalt in der Anklageschrift insoweit zu ergänzen, als dieser auch unter dem Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB gewürdigt werden könnte (Art. 333 Abs. 1 StPO). Von einer simplen Drohung sei aufgrund des ermittelten Sachverhalts nicht auszu- gehen. Überdies fehle es hinsichtlich Drohung an einem gültigen Strafantrag (pag. 724). Tatsächlich ist das Formular «Strafantrag-Privatklage» vom 28. August 2016 (pag. 133 f.) nur lückenhaft ausgefüllt; als Betreff wurde «Messerstecherei, Wider- handlung gegen das BetmG» ausgefüllt, unter «I. Strafantrag» wurden gar keine Delikte aufgenommen (pag. 133). Auf der Rückseite des Formulars wurde zudem «Verzicht auf Privatklage» angekreuzt (pag. 134). Mit Schreiben vom 16. Dezem- ber 2016 an die Staatsanwaltschaft hatte Fürsprecher D.________ seinerzeit be- 6 kannt gegeben, C.________ konstituiere sich im Verfahren als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Sein Mandant habe sich bereits anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 28. August 2016 als Privatkläger konstituieren wollen. Weshalb dies auf dem Formular der Polizei anders vermerkt sei, sei nicht nachvoll- ziehbar (pag. 548). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurde C.________ von der Staatsanwaltschaft nachträglich als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt zugelassen (pag. 553 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 wurde Staatsan- walt K.________ Gelegenheit gegeben, auf seinen Entscheid gemäss Schreiben vom 2. Februar 2018 zurückzukommen. Der Gerichtspräsident begründete das damit, dass nach Auffassung des Gerichts das Vorhandensein eines gültigen Strafantrags nicht von vornherein verneint werden könne. Der anderslautenden Stellungnahme von Staatsanwalt K.________ könne auch insofern nicht ganz ge- folgt werden, als er für die angeklagte Tätlichkeit einen gültigen Strafantrag offen- bar bejaht habe, obschon auch hierfür keine ausdrückliche Erklärung in den Akten vorhanden sei (pag. 735). In der Folge nahmen die Parteien zu den aufgeworfenen Punkten Stellung (pag. 736 f.). Nach geheimer Beratung beschloss die Vorinstanz daraufhin, dass ein Würdigungsvorbehalt nicht reiche, um den angeklagten Sach- verhalt eventualiter unter dem Tatbestand der Drohung zu würdigen. Dem Staats- anwalt wurde Gelegenheit gegeben, zuhanden des Protokolls eine entsprechende Ergänzung der Anklageschrift vom 10. August 2017 anzubringen (pag. 737). Staatsanwalt K.________ ergänzte die Anklageschrift wie folgt (pag. 738): «Ziff. I.1 (Seite 3 Anklageschrift) (…) Sub-sub-subeventualiter: ‹Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken ver- setzt.›» Dass dabei vergessen ging, die Anklageschrift vom 10. August 2017 auch auf Sei- te 1 (pag. 587) entsprechend zu ergänzen und in die Kopfzeile explizit den Tatbe- stand der Drohung einzufügen («1. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Drohung, begangen am 28.08.2016 in Bern, Aar- bergergasse») ist offensichtlich und schadet in den Augen der Kammer nicht. Das Verhalten des Beschuldigten kann also auch oberinstanzlich grundsätzlich unter al- len erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten gewürdigt werden. Allerdings ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags – sowohl hinsichtlich der Drohung als auch der gesondert angeklagten Tätlichkeiten (Ziff. I.2. der Anklage- schrift vom 10. August 2017) – eine Prozessvoraussetzung, die nachfolgend vorab zu prüfen ist. 9. Strafantrag Beim Strafantrag handelt es sich um eine unbedingte Willenserklärung der verletz- ten Person, dass für die angezeigte Handlung resp. einen bestimmten Lebensvor- gang die Strafverfolgung stattfinden solle. Die Anforderungen an den Inhalt des 7 Strafantrags und die einzuhaltenden Fristen richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 30 ff. StGB). Die vorgeschriebene Form ergibt sich aus Art. 304 StPO: Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich zu erklären oder mündlich zu Protokoll zu ge- ben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein mündlicher Strafantrag insbesondere auch in einem Polizeirapport im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO formgültig protokolliert werden (vgl. 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019, E. 1.3.3.). Der Antragsberechtigte hat damit vor Ablauf der bekannten Frist seinen bedin- gungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters zu erklären. Lehre und Recht- sprechung sind sich dabei einig, dass an die inhaltliche Bestimmtheit des Strafan- trags keine hohen Anforderungen zu stellen sind. In der Regel bringt der Strafan- tragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Wür- digung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 115 IV 1 E. 2a). Nennt der Antrags- teller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behör- de an diese Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 97). Dass der Straf- und Zivilkläger nicht ausdrücklich einen Strafantrag oder eine Strafanzeige wegen Drohung oder Tätlichkeiten eingereicht hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen und würde der Annahme eines gültigen Antrags auch nicht entgegenstehen. Zu prüfen ist aber, ob er überhaupt seinen klaren Willen zur Straf- verfolgung des Beschuldigten erklärt hat, sei es durch die Stellung eines Strafan- trags/einer Strafanzeige, sei es durch eine Erklärung im Rahmen eines Protokolls. Wie bereits erwähnt, ist das Formular «Strafantrag – Privatklage» der Kantonspoli- zei Bern vom 28. August 2016 (pag. 133 f.) nur lückenhaft ausgefüllt. Ausgefüllt wurde der obere Teil, beinhaltend die Rubriken «Betreff», «Ort», «Zeit», «Geschä- digter» und «Beschuldigter». Der nachfolgende Abschnitt unter der Rubrik «I. Strafantrag» ist hingegen vollkommen leer; es wurde weder ein Straftatbestand, welcher verfolgt werden soll, noch ein Datum vermerkt und es fehlt auch eine Un- terschrift (vgl. pag. 133). Im Widerspruch dazu hielt der polizeiliche Sachbearbeiter L.________ im Anzeige- rapport vom 16. November 2016 unter Hinweis auf eben diese Beilage 20 (Formu- lar Strafantrag-Privatklage) fest: «Herr C.________ stellte Strafantrag und verzich- tete unwiderruflich auf eine Privatklage» (pag. 125). Der Verzicht auf die Privatkla- ge ergibt sich aus Seite 2 des Formulars «Strafantrag – Privatklage» (pag. 134). Die entsprechende Rubrik «II. Privatklage» wurde ausgefüllt; der Satz «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwider- ruflich auf eine Privatklage.» unter dem Titel «Verzicht auf Privatklage» wurde an- gekreuzt, Ort und Datum wurden hinzugefügt und der Straf- und Zivilkläger unter- zeichnete die Rubrik handschriftlich. Diese Unterschrift, welche eben unter der Ru- brik «II. Privatklage» angebracht wurde, bezieht sich nicht auch auf die vorherige Seite (pag. 133) – die leergelassene Rubrik «I. Strafantrag» kann nicht dahinge- hend interpretiert werden, dass ein Strafantrag gestellt worden wäre. Ebensowenig kann die nachträgliche Zulassung von C.________ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezem- ber 2016, pag. 553 ff.) Auswirkungen auf nicht gestellte Strafanträge haben. Aus der späteren Zulassung eines Straf- und Zivilklägers kann nicht ohne weiteres ge- 8 schlossen werden, dass damit auch allfällige Strafanträge als gestellt gelten sollten. Eine solche Auslegung würde die Frist- und Formvorschriften, welche bei Strafan- trägen zu beachten sind, völlig aushöhlen. Allfällige Strafanträge wurden in der Ver- fügung vom 19. Dezember 2016 auch nicht thematisiert. In einem ersten Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger im Formular «Strafantrag – Privatklage» keinen gültigen Strafantrag gestellt hat, auch wenn der Sachbearbeiter im Anzeigerapport unter Hinweis auf die Beilage 20 (ebendieses Formular, pag 133) das Gegenteil ausgeführt hat (pag. 125); ein Pas- sus in einem Anzeigerapport, worin der polizeiliche Sachbearbeiter ausführt, dass ein Strafantrag gestellt worden sei, kann entgegen den Ausführungen von Fürspre- cher D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 992) die Form- vorschrift von Art. 304 StPO nicht ersetzen. Es ist, wie die Verteidigung in der obe- rinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte (vgl. pag. 994), auch möglich und nach Auffassung der Kammer im Übrigen sogar wahrscheinlich, dass es sich um eine Missschreibung handelt und der Sachbearbeiter schreiben wollte: «Herr C.________ stellte keinen Strafantrag und verzichtete unwiderruflich auf eine Pri- vatklage». Für diese Interpretation spricht insbesondere auch, dass im Rubrum des erwähnten Anzeigerapports der Straf- und Zivilkläger zwar als Geschädigter aufge- führt ist, darunter jedoch «Privatklägerschaft Nein» sowie gleich daneben «Strafantrag Nein» vermerkt ist (pag. 121; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 994). Weiter ist zu prüfen, ob der Straf- und Zivilkläger im Rahmen eines Protokolls eine Erklärung abgegeben hat, welche eine «bedingungslose Willenserklärung» im Sin- ne von Art. 304 StPO darstellt und als Strafantrag gelten kann. Der Straf- und Zivil- kläger wurde erstmals am 28. August 2016 von Amtes wegen für eine Einvernah- me aufgeboten. Er wurde kurz als beschuldigte Person auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angesprochen (pag. 157 Z. 6 ff.) und ansch- liessend als Auskunftsperson/Opfer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten be- treffend den Vorwurf der «einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand» belehrt und befragt (pag. 158 Z. 16 ff.). Es handelt sich um eine polizeiliche Befragung im üblichen Rahmen, wie sie regelmässig zur Ermittlung von Sachver- halten durchgeführt wird. Der Straf- und Zivilkläger schilderte die Ereignisse und gab Auskunft über das Verhalten des Beschuldigten. Dem Protokoll ist ohne weite- res zu entnehmen, dass er dessen Verhalten nicht guthiess und insofern eine Ver- urteilung des Beschuldigten klar begrüssen würde. Das Einvernahmeprotokoll enthält aber keine ausdrückliche Erklärung des Straf- und Zivilklägers, die als Strafantrag interpretiert werden könnte. Hinsichtlich einer Beschimpfung wurde er sogar noch explizit danach gefragt, woraufhin er die Frage verneinte (vgl. pag. 160 Z. 149: «AF: Nein, bezüglich der Beschimpfungen möchte ich keinen Strafantrag stellen.»). Eine Befragung, die von Amtes wegen angesetzt wurde und nicht etwa im Anschluss an eine Anzeigeeinreichung des mutmasslichen Opfers stattfand, kann nicht global als Strafantrag interpretiert werden. Ebensowenig kann aus der Aussage des Straf- und Zivilklägers auf entsprechende Frage im Umkehrschluss ein Strafantrag für andere Tatbestände als den Tatbestand der Beschimpfung kon- struiert und angenommen werden. Eine solche Antwort stellt keine unbedingte Wil- lenserklärung dar, wie sie von Lehre und Rechtsprechung vorausgesetzt wird. 9 Schliesslich wurde von Seiten des Straf- und Zivilklägers auch im Rahmen der Ta- trekonstruktion vom 24. Oktober 2016 (pag. 164 ff.) und der staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 14. Dezember 2016 (pag. 171 ff.) kein Strafantrag gestellt. Wie bereits die Vorinstanz kommt auch die Kammer im Ergebnis zum Schluss, dass in Bezug auf den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB kein gültiger Strafantrag vorliegt. Sollte die Kammer deshalb nachfolgend zum Schluss kommen, dass die angeklagten Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt sind und folglich der sub-subeventualiter angeklagte Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre, so würde mangels Strafantrag eine Prozessvoraus- setzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO fehlen und das Verfahren wäre in An- wendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen. Eine angesichts des ermittelten rechtserheblichen Sachverhalts letztlich unbefriedigende Situation (vgl. die Erwägungen unter II.11.4. Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis hier- nach) wäre hinzunehmen. Nichts anderes gilt in Bezug auf die mit Ziff. I.2. der Anklageschrift angeklagte Tät- lichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, welche aufgrund derselben Überlegungen ebenfalls nicht verfolgbar ist. Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ist somit in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Sachverhalt und Beweisfragen Die einleitenden Ausführungen der Vorinstanz zum Anzeigerapport vom 16. No- vember 2016 sowie die Zusammenfassung des Geschehens, wie es sich laut den unterschiedlichen, aber eins zu eins in die Anklageschrift eingeflossenen Darstel- lungen der beiden Kontrahenten zugetragen haben soll, sind korrekt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 798 f., S. 3 f. Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, steht die Frage, was der Beschuldigte gewollt hat, im Zentrum der Beweiswürdigung (vgl. pag. 799 f., S. 4 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjek- tiven Tatbestand, gilt es die Beweisfragen zu beantworten, ob der Beschuldigte, wie ihm das in der Anklageschrift vorgeworfen wird, die Absicht hatte, auf den Straf- und Zivilkläger im Kopf-, Hals- und/oder Rumpfbereich einzustechen und ihn zu töten, eventuell ihn schwer zu verletzen, sobald er ihn eingeholt haben würde, oder, ob er als Folge der Verletzungen den Tod des Straf- und Zivilklägers, eventu- ell eine schwere Verletzung desselben, zumindest in Kauf nahm (Anklageschrift Ziff. I.1., pag. 589). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass zudem im äusseren Ab- lauf umstritten ist, was die Ursache der Auseinandersetzung war sowie auch die Haltung des Messers durch den Beschuldigten bei den einzelnen Konfrontationen mit dem Straf- und Zivilkläger bzw. während der Verfolgung des Straf- und Zivilklä- gers durch den Beschuldigten, insbesondere auch in der letzten Phase unmittelbar vor sowie im J.________ (Restaurant/Bar). Die Kammer geht auch insoweit mit der Vorinstanz einig, als dass der ganze Geschehensablauf angeschaut und gewürdigt 10 werden muss, um Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters ziehen zu können. Eine isolierte Betrachtung der Schlusspha- se, d.h. der letzten ca. 30 Sekunden im Innern des J.________ (Restaurant/Bar), reicht nicht aus (vgl. auch dazu pag. 799 f., S. 4 f. Urteilsbegründung). 11. Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldig- te Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil BGer 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage ge- gen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- 11 und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, 2. Auflage 2014, Art. 163 N 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kri- minalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufla- ge, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand be- stimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Aus- kunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im 12 Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be- schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweige- rung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aus- sagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 11.2 Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel sowie die beiden Berichtsrapporte zu den Umständen der polizeilichen Anhaltung vollständig aufgelistet und deren Inhalt zutreffend zusammengefasst, es wird vorab darauf verwiesen (vgl. pag. 800 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vorliegend spricht nach Auffassung der Kammer nichts dagegen, auf den Inhalt der erhobenen Berichte und Unterlagen abzustellen. Sie sind durchwegs sachlich abgefasst und/oder sprechen für sich. Dort wo Schlüsse gezogen werden, sind diese für die Kammer nachvollziehbar. So insbesondere die Schlussfolgerungen des KTD- Berichts, wonach aus kriminaltechnischer Sicht keine spurenkundlichen Hinweise betreffend Tathergang und Opfer-/Täterhandlungen vorliegen (vgl. pag. 273) und des Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes FPD (nachfolgend FPD) vom 27. Januar 2017 (pag. 444 ff.), welches Fragen zur Schuldfähigkeit beantwor- tet (vgl. pag. 490 f.). Den gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Einsichtsfähigkeit des Exploranden erhalten gewesen sei. Weiter attestiert das schlüssige Gutachten des FPD dem Beschuldigten «nur» eine als leicht bis maxi- mal mittelgradig eingeschätzte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch den deutlichen Einfluss von Alkohol im Tatzeitraum (pag. 491; vgl. dazu auch den Alko- holatemlufttest vom 28. August 2016, 17.01 Uhr, welcher einen Wert von 1,85 ‰ ergab, während der Drogenschnelltest in Bezug auf sämtliche getesteten Substan- zen negativ ausfiel [pag. 137]). Dies deckt sich mit den Beobachtungen der beiden Polizisten, welche den Zustand des Beschuldigten bei der Anhaltung in ihren Wahrnehmungsberichten als «ruhig und gefasst» beschrieben (vgl. pag. 130 f.), und auch mit den Videoaufnahmen, welche nicht den Eindruck vermitteln, als wäre der Beschuldigte die ganze Zeit völlig ausser Kontrolle gewesen (vgl. dazu die Aus- führungen hiernach). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Straf- und Zivilkläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Mai 2017 (pag. 582 f.) wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen anfangs August 2016 bis 28. August 2016 in Bern, durch Verkauf von je einer Konsumeinheit Kokain an den Beschuldigten unter zwei Malen sowie durch Konsum von Heroin, Kokain und Haschisch, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde (vgl. dazu auch den Drogenschnelltest Mashan vom 28. August 2016 um ca. 18.40 Uhr, welcher auf die Substanzen C, THC, OPI, COC und AMP positiv ausfiel [pag. 138]). Dieser Strafbefehl ist rechts- 13 kräftig. Der Straf- und Zivilkläger akzeptierte mit anderen Worten, dass er für den Verkauf einer Konsumeinheit Kokain an den Beschuldigten am Tattag, dem 28. August 2016, schuldig erklärt wurde. Dies spricht bereits stark dafür, dass Grund der Auseinandersetzung vom 28. August 2016, entgegen den Behauptun- gen des Straf- und Zivilklägers und wie vom Beschuldigten stets angegeben (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach), ein vorgängiger Kokainverkauf durch den Straf- und Zivilkläger an den Beschuldigten war, wobei Letzterer die Drogen ohne zu bezahlen mitnahm. Betreffend Art, Schwere und Zeitpunkt der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Schnittverletzungen lässt sich sodann gestützt auf den Bericht des City Notfall vom 28. August 2016 festhalten, dass diese bloss oberflächlich waren (vgl. pag. 270); es wurden oberflächliche Schnittverletzung am linken Daumen und sehr oberfläch- liche Hautverletzung am linken Ringfinger attestiert, wobei festgehalten wurde, dass die Verletzungen nicht behandlungsbedürftig seien. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Hausdurchsuchungen in der Wohnung und am Arbeitsplatz des Beschuldigten sowohl in Bezug auf die Herkunft des Messers, als auch sonst keine sachdienlichen Hinweise brachten (vgl. die Durchsuchungsprotokolle auf pag. 343 und pag. 348). Die beiden kurzen Videosequenzen der Kamera beim M.________ (Restaurant) (Zeitindex 16:18:00 bis 16:18:15 und Zeitindex 16:20:05 bis ca. 16:20:12; CD pag. 337 und pag. 338) schliesslich zeigen einen Ausschnitt aus der Auseinander- setzung, wie sie sich draussen auf der Gasse kurz vor dem finalen Geschehen im Inneren des J.________ (Restaurant/Bar) zugetragen hat. Für einen persönlichen Eindruck der verhältnismässig gut sichtbaren Vorgänge verweist die Kammer wie bereits die Vorinstanz ausdrücklich auf die Aufzeichnungen, insbesondere auf die CD auf pag. 338. Das Videomaterial des Restaurants M.________ (Restaurant) (CD pag. 338) zeigt folgende Sequenz von ca. 15 Sekunden (16:18:00 bis 16:18:15), welche zeitlich unmittelbar nach der ersten Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger ausserhalb des J.________ (Restaurant/Bar) und auf Höhe N.________ (Restaurant/Bar), einzuordnen ist: Der Beschuldigte rennt in den Lau- ben von der Aarbergergasse ins Ryffligässli, während ihm der Straf- und Zivilkläger durch die Aarbergergasse nachläuft und ihn mehr oder weniger einholt. Im Ryff- ligässli dreht sich der Beschuldigte um und zeigt dem Straf- und Zivilkläger einen Gegenstand, wobei es sich auch gemäss dem Beschuldigten selber um das Mes- ser handelt. Es kommt zu einem Wortwechsel. Der Straf- und Zivilkläger dreht sich um und rennt in die Lauben der Aarbergergasse bis auf Höhe N.________ (Re- staurant/Bar). Kurz danach folgt er erneut dem sich in normalem Gehtempo durchs Ryffligässli Richtung Neuengasse entfernenden Beschuldigten. Dieser dreht sich nach wenigen Schritten um und geht, das Messer in Richtung des Straf- und Zivil- klägers gerichtet, auf diesen zu. Der Straf- und Zivilkläger dreht sich um und rennt durch die Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück. Der Beschuldigte rennt ihm ebenfalls durch die Lauben hinterher. 14 Eine weitere Sequenz ab 16:20:05, also knapp zwei Minuten später, zeigt die poli- zeiliche Anhaltung des Beschuldigten. Der Beschuldigte kommt in normalem Gehtempo durch die Laube aus Richtung Waisenhausplatz und biegt zum M.________ (Restaurant) ab; aus dem vorfahrenden Streifenwagen rennt Polizist O.________ mit Pistole im Anschlag in Richtung des aus dem Blickfeld der Kamera verschwindenden Beschuldigten, mit etwas Verzögerung rennt dann auch Polizistin P.________ mit gezogener Waffe aus dem Polizeiauto Richtung Eingang M.________ (Restaurant). Das Videomaterial Q.________ (Adresse) (CD pag. 337) ist weniger relevant. Es zeigt den Beschuldigten kurz als Spiegelung im Schaufenster als er vom J.________ (Restaurant/Bar) herkommend Richtung M.________ (Restaurant) die Strasse überquert, kurz bevor er angehalten wird. Demgegenüber haben die ersten beiden erwähnten Videosequenzen beweiswürdigend einen hohen Stellenwert. Sie zeigen den Beschuldigten, wie er sich zwei Mal via Ryffligässli vom Straf- und Zivil- kläger entfernen will. Zu Beginn ist der Beschuldigte eindeutig auf der Flucht, wird dann aber quasi eingeholt, dreht sich um und zeigt das Messer. Es gibt einen kurz- en Wortwechsel, der Straf- und Zivilkläger geht beim N.________ (Restaurant/Bar) in die Lauben, kehrt aber sogleich wieder um und geht dem Beschuldigten, der im Begriff ist, sich in normalem Gehtempo durchs Ryffligässli Richtung Neuengasse zu entfernen, ein zweites Mal nach. Dies kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der Straf- und Zivilkläger ganz offensichtlich keine vom Beschuldigten ausge- hende grosse Gefahr für sich sah, ansonsten er diesem kaum sogar zwei Mal ge- folgt wäre und sich ihm auch nicht bis auf diese Distanz genähert hätte. Der Be- schuldigte dreht sich nach wenigen Schritten erneut um und geht nun seinerseits, das Messer in Richtung des Straf- und Zivilklägers gerichtet, auf diesen zu. Erst jetzt ändert sich die Konstellation und der Beschuldigte wird zum Verfolger. Der Straf- und Zivilkläger verschwindet rennend in den Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar), der Beschuldigte folgt ihm ebenfalls rennend. Klar erscheint schliesslich auch, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger - wenn er dies denn gewollt hätte - bei den beiden Konfrontationen im Ryffligässchen angesichts der geringen Distanz zwischen den beiden Männern mit dem Messer hätte verlet- zen können. Mit Blick auf die erwähnte Vorsatzproblematik (vgl. die Erwägungen unter II.10. Sachverhalt und Beweisfragen hiervor) und die Frage eines alkoholbedingten vollständigen (oder zumindest weitgehenden) Kontrollverlusts erlauben die objekti- ven Beweismittel für die einzelnen Phasen des Geschehens somit nur, aber im- merhin, ein vorläufiges Fazit: Eindeutige Hinweise auf einen Tötungs- oder Verlet- zungsvorsatz beim Beschuldigten gehen daraus jedenfalls keine hervor, zumal der Beschuldigte, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich, mehrfach Gelegenheit ge- habt hätte, den Straf- und Zivilkläger mit dem mitgeführten Messer zu verletzen, wenn dies denn seine Absicht gewesen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass ein erheblicher Kontrollverlust vorgelegen hätte, der über die im FPD-Gutachten als in leicht bis maximal mittelgradigem Ausmass herabgesetzte Steuerungsfähigkeit hinausgehen würde. 15 11.3 Subjektive Beweismittel 11.3.1 Straf- und Zivilkläger Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zusammenge- fasst und gewürdigt (pag. 805 ff., S. 10 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die- ser wurde insgesamt drei Mal einvernommen; am 28. August 2016 durch die Poli- zei (pag. 157 ff.), am 24. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion (pag. 164 ff.) und am 14. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 171 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind, bis auf den Ablauf im Innern des J.________ (Restaurant/Bar), wenig überzeugend. Das fängt bereits damit an, dass er durchs Band hinweg jegliche Drogengeschäfte leugnete (pag. 159 Z. 70, pag. 161 Z. 181, Z. 184 ff. und Z. 199 ff., pag. 162 Z. 221 ff., pag. 166 Z. 76 f., pag. 173 Z. 58 ff., pag. 176 Z. 196), gleichzeitig aber angab, der ihm unbekannte Beschuldigte habe ihn nach Kokain gefragt (pag. 158 Z. 61 ff., pag. 161 Z. 171, pag. 166 Z. 76, pag. 173 Z. 55 f.). Weil er dem Beschuldigten ge- sagt habe, er verkaufe kein Kokain, habe ihn dieser dann unvermittelt geohrfeigt (pag. 158 Z. 62 f., pag. 166 Z. 75 ff., pag. 301). Das steht zum einen in Wider- spruch dazu, dass der Straf- und Zivilkläger dann den Strafbefehl vom 9. Mai 2017 (pag. 582 f.), mit welchem ihm eben gerade ein Drogenverkauf am 28. August 2016 vorgeworfen wurde, akzeptierte (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Zum anderen ist wenig plausibel, dass die Sache einzig wegen der angeblichen Ohrfeige derart es- kalierte (vgl. pag. 175 Z. 150 f., Z. 153 ff.). Auch vermögen die Erklärungsversuche des Straf- und Zivilklägers, wonach der Beschuldigte ihn wohl mit einem Nigeria- ner, welcher im J.________ (Restaurant/Bar) Kokain verkaufe, verwechselt haben müsse (pag. 173 Z. 58 ff.) und wonach es oft, bzw. manchmal 20 bis 30 Mal am Tag [sic!] vorkomme, dass ihn fremde Leute auf Drogen ansprechen würden (pag. 173 Z. 65 f.), nicht zu überzeugen, es handelt sich um Schutzbehauptungen. Weiter konnte der Straf- und Zivilkläger nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er, auch nachdem er bei der ersten Auseinandersetzung auf Höhe N.________ (Re- staurant/Bar) durch das Messer des Beschuldigten verletzt worden war, weiter die Konfrontation suchte (vgl. dazu insbesondere pag. 159 Z. 77 ff.). Die Erklärung des Straf- und Zivilklägers, er sei dem Beschuldigten nach der ersten Konfrontation und den erlittenen Schnittverletzungen erneut gefolgt, damit dieser mit dem Messer nicht habe entwischen können (pag. 159 Z. 80 ff.), ist lebensfremd. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aussagen, er habe sich bzw. zum Beschuldigten gesagt, er mache weiter bzw. verfolge den Beschuldigten weiter, bis die Polizei komme (pag. 159 Z. 82 f., pag. 175 Z. 147) und er habe mit einem Kampf im Ryffligässchen Zeit ge- winnen wollen, bis die Polizei komme (pag. 176 Z. 166 f.) – schon angesichts der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten kurz zuvor Kokain verkauft hatte und deshalb sicherlich nicht darauf erpicht war, auf die Polizei zu treffen, ist diese Aussage schlicht unglaubhaft. Erst recht widersprüchlich und we- nig glaubhaft ist vor diesem Hintergrund, wenn der Straf- und Zivilkläger kurz dar- auf aussagte, er habe überhaupt nicht mit einem Messer gerechnet, sonst wäre er dem Beschuldigten nicht nachgelaufen (pag. 161 Z. 168 f.). Zu einem derartigen Insistieren durch den Straf- und Zivilkläger passt viel eher die Version des Be- schuldigten, wonach er dem Straf- und Zivilkläger das Kokain nicht bezahlt habe 16 und dieser dann à tout prix das Geld erhältlich machen oder den Stoff habe zurück haben wollen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Auch die unterschiedlichen Versionen und die offensichtliche Aggravation bei der Schilderung der Auseinandersetzung unter den Lauben bzw. vor dem N.________ (Restaurant/Bar) sprechen gegen glaubhafte Aussagen des Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu auch pag. 808, S. 13 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So wurden aus einem anfänglichen Stossen mit den Fäusten durch den Beschuldigten gegen die Brust des Straf- und Zivilklägers (polizeiliche Einvernahme vom 28. Au- gust 2016, pag. 159 Z. 75 ff.) Stichbewegungen (Tatrekonstruktion vom 24. Okto- ber 2016, pag. 168 Z. 126 f., und staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Dezember 2016, pag. 174 Z. 109 ff., Z. 119 ff. und Z. 125 f.). Damit konfrontiert, dass er gegenüber der Polizei noch keine solchen Stichbewegungen erwähnt habe, behauptete der Straf- und Zivilkläger gegenüber dem Staatsanwalt plötzlich sogar, der Beschuldigte habe versucht, die Organe auf der linken Bauchseite zu verletzen (pag. 175 Z. 128 ff.) und liess sich kurz darauf sogar dazu hinreissen, von einem zusätzlichen, vorher nie erwähnten Kampf im Ryffligässchen zu berichten (pag. 175 Z. 162 ff., pag. 176 Z. 166 f.). Auf Frage, ob er anschliessend Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück in die Aarbergergasse gelaufen sei, wollte der Straf- und Zivilkläger schliesslich zuvor sogar noch ein erstmals erwähntes Fahrrad gepackt und dieses als Schutz benutzt haben (pag. 176 Z. 169, Z. 174 f. mit Verweis auf pag. 180, Z. 177). Diese letzten Aussagen sind nicht nur aufgrund der Aggravation und der verspäteten Erwähnung nicht glaubhaft, sie stehen überdies im Wider- spruch zu einem bereits gewürdigten objektiven Beweismittel; auf den Videoauf- nahmen ist weder ein Kampf im Ryffligässli, noch ein Fahrrad, geschweige denn ein Hantieren damit durch den Straf- und Zivilkläger zu sehen. Vielmehr ist in der relevanten Videosequenz zu sehen, wie sich der Straf- und Zivilkläger – nachdem sich der Beschuldigte im Ryffligässchen ein letztes Mal gegen ihn umgedreht hatte und mit dem Messer auf ihn zugegangen war – nun selbst umdrehte und durch die Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück rannte (vgl. dazu die Aus- führungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel hiervor). Dass der Straf- und Zivil- kläger, wie er dies plötzlich geltend macht, zuerst noch in die entgegengesetzte Richtung, nämlich Richtung R.________ (Warenhaus) (den Standort des Fahrrads zeichnete der Straf- und Zivilkläger vor dem R.________ (Warenhaus) ein, vgl. pag. 176 Z. 174 f. bzw. pag. 180), gerannt wäre und ein dort abgestelltes Fahrrad behändigt hätte, ist somit ausgeschlossen und die entsprechende Angabe des Straf- und Zivilklägers ist damit widerlegt. Damit konfrontiert änderte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage schliesslich erneut und sagte, er denke, die Sache mit dem Fahrrad sei nach der Filmsequenz gewesen (pag. 176 Z. 195). Dass der Straf- und Zivilkläger zunächst gegen rechts in Richtung J.________ (Restaurant/Bar) weg gerannt, danach umgedreht und zum R.________ (Warenhaus) zurück ge- rannt wäre, lässt sich jedoch weder mit den eigenen bisherigen Angaben des Straf- und Zivilklägers, wonach dieser nach der Konfrontation ins J.________ (Restau- rant/Bar) gerannt sein will, in Einklang bringen, noch liegen sonst irgendwelche Hinweise auf einen solchen Tatablauf vor. Im Übrigen würde ein solches Vorgehen auch überhaupt keinen logischen Sinn ergeben. 17 Aggravationen in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers finden sich auch in Be- zug auf die erlittenen Verletzungen; so sagte dieser bei der Staatsanwaltschaft aus, er könne den Daumen nicht mehr richtig bewegen, dieser sei «wie gelähmt und be- schränkt» und er spüre nichts (pag. 172 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des City Notfall vom 28. August 2016, wonach es sich lediglich um eine oberflächliche Schnittverletzung handelte, und nach Aufforderung, er solle erklären, weshalb der Straf- und Zivilkläger nun am Daumen gelähmt sein sollte, führte der Straf- und Zi- vilkläger Folgendes aus (pag. 172 Z. 42 ff.): «Damals habe ich geblutet und konnte ihn auch noch bewegen, aber danach war für mich klar, dass die Verletzung vom Daumen bis zum dritten Glied des Zeigefingers reicht. […]». Dabei handelt es sich lediglich um eine unbelegte, unglaubhafte Behauptung des Straf- und Zivilklägers. Es ist davon auszugehen, dass er sich, hätte er aus dem Vorfall vom 28. Au- gust 2016 tatsächlich derart gravierende bleibende Schäden wie eine – nota bene erst später eingetretene – Lähmung des linken Daumens davon getragen, mit Si- cherheit in medizinische Behandlung begeben hätte und nun ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen könnte. In Bezug auf die Geschehnisse im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) waren die tatnächsten Schilderungen des Straf- und Zivilklägers in der ersten polizeilichen Einvernahme und bei der Rekonstruktion noch erstaunlich nüchtern und klar. Zwar sagte er aus, es habe zwischen ihm und dem Beschuldigten nur ein geringer Ab- stand bestanden (vgl. die Aufnahme auf pag. 305), ebenso gab er aber zu Proto- koll, dass er selber zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu Fall gebracht worden sei, bereits im Fumoir gewesen sei (pag. 159 Z. 92 ff. und Z. 105 ff.). Daran, ob die Türe offen oder geschlossen war, wollte er sich auch bei der Staatsanwaltschaft zuerst nicht erinnern können (pag. 177 Z. 240 ff.). Erst auf Nachfrage kam dann die Aussage, die Türe sei zu gewesen und er habe zuerst mit dem Knie dagegen schlagen müssen (pag. 178 Z. 244 ff.). Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kam- mer den Schluss, dass der Straf- und Zivilkläger mehr oder weniger ungehindert und jedenfalls mit einem gewissen Vorsprung auf seinen Verfolger ins Fumoir ge- langen konnte, gestützt auf dessen tatnächsten und glaubhaften Aussagen als zu- treffend. Ansonsten hätte er sich nicht zu Geschehnissen, die sich hinter seinem Rücken abspielten, äussern können (vgl. pag. 169 Z. 160 ff.). 11.3.2 Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten werden von der Kammer in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteilsaufbau an zweiter Stelle gewürdigt. Der Beschuldigte wur- de insgesamt sieben Mal zur Sache befragt; am 28. August 2016 durch die Polizei (pag. 223 ff.), am 30. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Haf- teröffnung (pag. 229 ff.), am 1. September 2016 durch das Zwangsmassnahmen- gericht (pag. 43 ff.), am 20. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion (pag. 252 ff.), am 14. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 258 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 (pag. 739 ff.) so- wie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2019 (pag. 977 ff.). Vorab kann auf die korrekte und vollständige Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 819 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Auf eine Zusammenfassung der in der oberinstanzlichen Verhandlung ge- 18 machten Aussagen wird verzichtet; auf die einzelnen Aussagen wird – soweit rele- vant – direkt in der anschliessenden Würdigung eingegangen. Nachvollziehbar und glaubhaft sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten zum Grund der Auseinandersetzung. Er schilderte von Anfang an, gleichbleibend und ohne das eigene strafbare Verhalten (konkret den zweimaligen Kokainkauf beim Straf- und Zivilkläger, seinen Drogenkonsum und die Drohung mit dem Messer) ausblenden zu wollen, wie es zur Auseinandersetzung kam (vgl. dazu die zutref- fenden Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung, pag. 993). Er gab an, dass er das Kokain ganz bewusst nicht habe be- zahlen wollen, dass er unter dem Vorwand, den Stoff probieren zu wollen einfach weggegangen sei und dass der Straf- und Zivilkläger die Drogen bzw. das Geld dafür dann habe (zurück-)haben wollen (pag. 224 Z. 56 ff., pag. 225 Z. 75 ff., Z. 83 f., pag. 233 Z. 140 ff., Z. 146 f. und Z. 149 ff., pag. 234 Z. 165 ff. und Z. 158 f., pag. 235 Z. 212 f., Z. 220 ff. und Z. 227 f., pag. 236 Z. 230 ff., Z. 243 f. und Z. 251, pag. 259 Z. 43 ff., pag. 260 Z. 73, pag. 262 Z. 160, pag. 751 Z. 18 ff. und Z. 39 ff., pag. 979 Z. 20 f., Z. 23 f., Z. 26 ff., Z. 33 f.). Auch bei der Frage, wie die Verletzung des Straf- und Zivilklägers entstanden sei, schob er eine (Mit-)Schuld nicht einfach weit von sich, sondern gab zu Protokoll (pag. 226 Z. 161 f.): «Ich weiss es nicht. Ich kann nicht sagen, ob ich es war oder ob ich es nicht war. Ich weiss es nicht. Ich weiss nicht, ob ich ihn verletzt habe oder nicht. Oder ob er sich selbst verletzt hat» (später bestätigt, vgl. pag. 239 Z. 363 ff. und Z. 367 ff. sowie pag. 241 Z. 438 f. und Z. 441 ff.). Er erwähnte auch schon zu Beginn, dass der Straf- und Zivilkläger ge- sagt habe, er habe keine Angst (pag. 225 Z. 86 f., pag. 234 Z. 168 ff., pag. 260 Z. 83 ff.), was gut dazu passt, dass es zuerst eben der Straf- und Zivilkläger war, der den Beschuldigten zwei Mal bis ins Ryffligässchen verfolgte (vgl. dazu die ent- sprechenden Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrap- porte hiervor). Dass er das Messer vor dem J.________ (Restaurant/Bar) gefunden habe, sagte der Beschuldigte ebenfalls von Beginn weg und bestätigte dies auch in der oberin- stanzlichen Verhandlung (pag. 224 Z. 42., pag. 225 Z. 92 f., pag. 226 Z. 130, pag. 234 Z. 164, pag. 236 Z. 265 f., pag. 237 Z. 268 ff. und Z. 299 f., pag. 254 mit Verweis auf Foto VIII/2 pag. 313, pag. 259 Z. 47 f., pag. 751 Z. 20 f., pag. 753 Z. 14 ff. und Z. 30 ff., pag. 754 Z. 4 ff., pag. 980 Z. 1 ff.). Dies ist zwar möglich, aber doch ziemlich ungewöhnlich, zumal Küchenmesser in der Regel nicht einfach so in den Lauben von Bern liegen. Das Argument, er hätte es gar nicht in den kurzen Hosen mitführen können (vgl. pag. 982 Z. 1 ff.), überzeugt auch nicht restlos. Es mag zwar zweifellos gefährlich sein, ein derart grosses Messer im Hosenbund zu tragen, aber ein Mitführen in den offensichtlich recht grossen Seitentaschen, gleichzeitig bedeckt vom übergrossen T-Shirt (vgl. dazu die Fotodokumentation des KTD, pag. 291 f.), wäre durchaus möglich. Zudem hatte der Beschuldigte als Hilfs- koch eine gewisse Affinität zu Messern (siehe auch Vorstrafe vom 21. Au- gust 2008, pag. 637, und beigezogene Vorakten). Dass er das Messer bereits von zu Hause bzw. vom Arbeitsplatz mitgenommen hätte, lässt sich jedoch nicht nach- weisen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter II.11.2. Objektive Be- weismittel und Berichtsrapporte hiervor). Es muss somit letztlich offen gelassen werden, woher das Messer stammte. In dubio pro reo geht die Kammer davon aus, 19 der Beschuldigte habe es, wie von ihm geltend gemacht, vor dem J.________ (Re- staurant/Bar) in der Laube gefunden. Eine Tötungs- oder Verletzungsabsicht wies der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung (pag. 225 Z. 98 f.) sowie auch in allen folgenden Einvernahmen ent- schieden von sich. Er gab stets an, er habe dem Straf- und Zivilkläger nur Angst machen wollen (pag. 226 Z. 130 f., Z. 153 f. und Z. 156 f., pag. 20 Z. 356 f., pag. 24 Z. 493 ff., pag. 44 Z. 33, pag. 264 Z. 201 ff., pag. 237 Z. 294, pag. 239 Z. 355 ff., pag. 242 Z. 486 f., pag. 243 Z. 493 f. und Z. 496 f., pag. 753 Z. 4 f. und 10 f., pag. 264 Z. 202 f., Z. 216, Z. 230 f. und Z. 235 f., pag. 752 Z. 9 ff., pag. 753 Z. 1 ff. und Z. 10 f., pag. 980 Z. 37, Z. 41 f. und Z. 44 f., pag. 981 Z. 36 f., Z. 40 ff., pag. 983 Z. 25 ff., Z. 29 ff., Z. 40 ff., pag. 984 Z. 1 f.). Wie erwähnt bestehen auf- grund der objektiven Beweismittel keine Anhaltspunkte für eine Tötungs- oder Ver- letzungsabsicht (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Nicht einmal der Straf- und Zivilkläger selber sprach in seiner ersten Befragung davon, dass ihn der Beschuldigte in dieser Phase ernst- haft habe verletzen wollen, gab er doch zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Messerklinge gegen unten bzw. gegen sich selber gerichtet gehalten und ihn, den Straf- und Zivilkläger, bloss mit den Fäusten gestossen (vgl. pag. 159 Z. 75 ff.). Der Beschuldigte seinerseits begründete den Einsatz des Messers und die Verfolgung des Straf- und Zivilklägers bis zurück ins J.________ (Restaurant/Bar) damit, dass er gedacht habe, vielleicht komme der Straf- und Zivilkläger nicht alleine auf die Strasse, sondern in Begleitung. Er habe Angst gehabt, der Straf- und Zivilkläger bringe einen Kollegen bzw. seine Freunde mit und würde ihn verletzen (pag. 237 Z. 292 ff., pag. 238 Z. 305 f., pag. 260 Z. 57 ff., pag. 751 Z. 45 f., pag. 980 Z. 7 ff., Z. 11 f., pag. 983 Z. 37 f.). Der Beschuldigte gab auch wiederholt und explizit zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger ihm dies so gesagt habe (vgl. pag. 262 Z. 156, pag. 263 Z. 195 ff., pag. 264 Z. 200 ff., Z. 210 ff., pag. 751 Z. 46, pag. 980 Z. 34 ff., Z. 41, pag. 983 Z. 10, Z. 20). Hinweise auf eine Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht könnten sich darum nur aus der letzten Phase der Auseinandersetzung, d.h. ab dem Zeitpunkt der Konfron- tation im Ryffligässchen, ergeben. In der Tat sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine Messerhaltung nach dem Aufeinandertreffen vor dem N.________ (Restaurant/Bar) sowie betreffend die Ereignisse im Inneren des J.________ (Restaurant/Bar) nicht glaubhaft. Insbesondere trifft nicht zu, dass er das Messer immer dem Unterarm entlang hielt und es in keine Richtung hin beweg- te (pag. 239 Z. 359 ff., pag. 240 Z. 397 ff., pag. 242 Z. 460 ff., pag. 255 Z. 108 ff. mit Verweis auf Foto VIII / 4 pag. 315, pag. 263 Z. 181 f., pag. 752 Z. 14 ff., Z. 24 ff., pag. 980 Z. 29, pag. 981 Z. 10 f., Z. 15, pag. 982 Z. 30 ff., Z. 36 f., Z. 39 f.). Gegen seine offensichtlich beschönigende Darstellung sprechen gleich mehrere Umstände: Der Beschuldigte setzte das Messer nach eigenen Aussagen als Drohinstrument ein; bei der Polizei zeigte der Beschuldigte sogar selber eine Drohgebärde vor (pag. 225 Z. 100) und eine solche macht nur mit sichtbarer Klinge Sinn. Ausserdem wechselte er zumindest beim N.________ (Restaurant/Bar) ein- mal die Messerposition, so dass die Klinge gegen vorne schaute (und sich der Straf- und Zivilkläger letztlich ja dann auch daran verletzte), er hielt das Messer wie auf dem Video ersichtlich schon beim Ryffligässli teilweise offen in der Hand (vgl. 20 dazu die entsprechenden Erwägungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel hier- vor) und auch die Zeuginnen im J.________ (Restaurant/Bar) drin haben die Klinge gesehen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach sowie die zutref- fenden Ausführungen von Fürsprecher D.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung, pag. 992). Es ist indessen nicht ungewöhnlich und durchaus nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte in dieser Beziehung keine ihn belastenden Zuge- ständnisse machte und es macht ihn in Bezug auf die vorherigen Phasen nicht un- glaubwürdig. Auf die Frage, was denn passiert wäre, wenn er nicht gestürzt wäre, antwortete der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung wenig überra- schend (pag. 752 Z. 39 ff.): «Ich hätte Herrn C.________ eingeschüchtert» (bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 983 Z. 25 ff.). Und auf den Vorhalt, das Lokal sei aber dann «zu Ende gewesen», was er dann in dieser Situation hätte tun wollen (pag. 752 Z. 43 ff.): «Ich hätte ihm Angst machen wollen und dann weggehen. Es wäre nichts passiert. Ich wollte ihn nur einschüchtern. Ich hätte nichts gemacht» (pag. 753 Z. 39 ff.). Dass es genau so geendet hätte, ist zwar nur ein theoretisches Szenario. Das Gegenteil lässt sich allerdings gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ebenso wenig beweisen. 11.3.3 Zeugen und Auskunftspersonen Von den Zeugenaussagen bzw. den Aussagen der Auskunftspersonen betreffen diejenigen von S.________ das erste Aufeinandertreffen der beiden Kontrahenten im J.________ (Restaurant/Bar), diejenigen von T.________ die Phase beim Ryff- ligässchen und diejenigen von G.________ und H.________ das abschliessende Geschehen im Innern des J.________ (Restaurant/Bar). S.________ wurde bloss als Auskunftsperson befragt. Es handelt sich um einen persönlichen Bekannten des Straf- und Zivilklägers. Was er aus seiner Position ge- sehen bzw. gerade nicht gesehen haben will, hat die Vorinstanz auf pag. 809 f., S. 14 f. Urteilsbegründung korrekt zusammengefasst, darauf wird verwiesen. Seine Aussagen in der Einvernahme vom 17. Oktober 2016 (pag. 217 ff.) sind stark ge- färbt und zielen klar darauf ab, den Straf- und Zivilkläger zu entlasten bzw. den Be- schuldigten zu belasten. Auf die Aussagen von S.________ kann deshalb mangels Glaubhaftigkeit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Auch T.________ wurde am 7. September 2016 durch die Polizei im Rahmen einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson einvernommen (pag. 209 ff.). Er war zum Tatzeitpunkt Gast im U.________ (Restaurant/Bar) in der Aarbergergasse (pag. 210 Z. 13 f. und Z. 19 ff.). Er schilderte die Phase beim Ryffligässchen betref- fend grundsätzlich nichts, was sich nicht auch aus den Videoaufnahmen ergeben würde. Allerdings wurde er, mit dem Rücken zur Aarbergergasse sitzend (pag. 210 Z. 47 f.), erst auf das Geschehen aufmerksam, als geschrien wurde und die beiden Kontrahenten aus dem Ryffligässchen kamen (pag. 210 Z. 19 f. und Z. 45 ff.). Den Anfang der Auseinandersetzung im Ryffligässchen sah er somit nicht, weshalb sei- ne Wertung des Geschehens eine ganz andere ist und er im Straf- und Zivilkläger lediglich denjenigen sah, der vom Beschuldigten gejagt wurde bzw. vor diesem flüchtete (vgl. pag. 210 Z. 51 ff.: «Ich habe einfach gesehen, dass der grosse ge- jagt wurde und sich dieser auf der Flucht befand, das hat man eindeutig gese- hen.»). Den Gemütszustand des Mannes mit dem Messer bezeichnete er als ag- 21 gressiv, bzw. den Beschuldigten als Psychopathen, gab aber auch von sich aus zu Protokoll, dass das Messer seinen Eindruck von diesem Mann vielleicht beeinflusst habe (pag. 211 Z. 69 ff.). Das Messer soll der Beschuldigten offen getragen haben, am Anfang sei die Klinge gegen unten gerichtet gewesen sein, dann gegen oben (pag. 211 Z. 93 ff.). T.________ sagte jedoch auch aus, er habe keine Hieb- oder Stichbewegungen beobachten können. Als der Beschuldigte die Klinge nach oben gehalten habe, habe er dem anderen, respektive allen, gezeigt, dass er ein Messer habe (pag. 211 Z. 98 ff.). Der Verfolger hätte rein schon aufgrund der körperlichen Verfassung keine Chance gehabt, den Verfolgten einzuholen, wenn dieser nur ge- flüchtet und nicht stehen geblieben wäre (vgl. pag. 212 Z. 144 ff.; dies stimmt im Übrigen auch mit den Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Ver- handlung ein, vgl. pag. 984 Z. 17 ff.; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 995). Während sich betreffend Haltung des Messers aus den Angaben von T.________ durchaus Schlüsse ziehen lassen, lässt sich die Beweisfrage, ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger verletzen oder gar töten wollte, aufgrund der Schilderun- gen von T.________ nicht beantworten. Die Zeugin G.________ wurde insgesamt vier Mal befragt; am 29. August 2016 im Rahmen einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson (pag. 181 ff.), am 20. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion als Zeugin (pag. 185 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 als Zeugin (pag. 742 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2019 ebenfalls als Zeu- gin (pag. 959 ff.). Sie stellte die Geschehnisse sowohl in ihren Befragungen als auch bei der Tatrekonstruktion ziemlich dramatisch dar. So sagte sie unter ande- rem aus, das Opfer sei sehr schnell bzw. «wie der Blitz» ins Restaurant gerannt gekommen und habe an ihr vorbei ins Fumoir gewollt, die Türe sei aber nicht so schnell aufgegangen (pag. 182 Z. 25 f.; relativiert in der oberinstanzlichen Verhand- lung, wo die Zeugin zu Protokoll gab, nicht zu wissen, ob die Tür offen oder ge- schlossen gewesen sei, vgl. pag. 961 Z. 8 ff.), der Beschuldigte habe das Messer in der Faust über dem Kopf gehalten, die Klinge gegen das Opfer gerichtet (pag. 182 Z. 27 ff., pag. 183 Z. 87 f.) und sie habe das Gefühl gehabt, der Täter habe eine grosse Aggression, so etwas habe sie noch nie gesehen, sie sei sich bewusst gewesen, dass der Täter nun das Opfer abstechen werde, deshalb habe sie auch interveniert (pag. 182 Z. 52 ff. ; vgl. auch pag. 961 Z. 22 ff., Z. 29 ff.). Wei- ter gab die Zeugin auf Frage, was sie bezüglich der Situation für einen Eindruck gehabt habe, Folgendes zu Protokoll (pag. 182 Z. 66 ff.): «Ich hatte das Gefühl, dass es um Leben und Tod ging. Ich dachte, dass der Täter das Opfer abstechen werde. Der Täter würde die Tat durchziehen. Er hätte dem Opfer das Messer vor dem Fumoir in den Rücken gestossen.». In der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen, was konkret ihr das Gefühl gegeben habe, der Beschuldigte werde den Straf- und Zivilkläger abstechen, gab sie zusammengefasst zu Protokoll, aufgrund des Geschreis, des Rennens, dem Blick des Beschuldigten und dem Messer habe sie einfach Angst gehabt (pag. 961 Z. 22 ff., Z. 29 ff.). In der Folge betonte die Zeugin noch mehrere Male, dass sie Angst gehabt habe (pag. 961 Z. 12, Z. 41 ff., pag. 962 Z. 3 f.) und dass sie die ganze Sache auch im Nachhinein noch stark aufwühle (vgl. pag. 962 Z. 23 ff.: «Ich bin froh, wenn es ein Ende hat. 22 Weil mich das jedes Mal wieder aufwühlt. Ich könnte jetzt gerade heulen. Man ist auch froh, wenn man Sachen vergessen kann.»; vgl. auch pag. 959 Z. 12 ff.). Wei- ter gab die Zeugin gleichbleibend an, der Täter habe kein Wort gesprochen (pag. 183 Z. 71 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 743 Z. 27 ff., wonach sie nicht gehört hätte, dass der Verfolger irgendetwas wie «ich töte dich, ich bringe dich um, ich mache dich fertig» oder ähnlich gerufen hätte; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 959 Z. 37 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe ihr im Nachhinein (nach dem Polizeieinsatz) dafür gedankt, dass sie ihm das Leben gerettet habe, und ihr gesagt: «Der wollte mich umbringen.» (pag. 183 Z. 74 f.). Dass der Beschuldigte das Messer über dem Kopf gehabt habe, konnte die Zeugin dann bei der Rekonstruktion und in den folgenden Einvernahmen nicht mehr bestätigen, sie gab an, sie könne die Position des Mes- sers nicht mehr genau beschreiben, es sei aber gegen den Rücken des Straf- und Zivilklägers gerichtet gewesen (pag. 189 Z. 130 ff. und Z. 151 f., pag. 190 Z. 183 f., pag. 191 Z. 191 ff. und Z. 196 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, vgl. pag. 746 Z. 7 ff., Z. 34 ff. und Z. 38 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 960 Z. 11 ff., pag. 963 Z. 2 ff.). Und sie meinte auch, das Messer sei grösser gewesen, als das bei der Rekonstruktion verwendete Tatmes- ser [sic!] (pag. 189 Z. 131 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie dann mehrfach, sie habe befürchtet, es könnte im Fumoir eine Messerstecherei geben, sie habe sich Sorgen um die Leute im Fumoir gemacht (pag. 743 Z. 10 f., pag. 744 Z. 41 f., pag. 745 Z. 44). In dem Moment, als der Beschuldigte nur 1 bis 1,5 Meter hinter dem Straf- und Zivilkläger rein gerannt gekommen sei, habe sie es nicht bloss als Drohung empfunden. Aber sie wisse nicht, wie jemand drohen kön- ne, ob das auch mit so einem Messer gehe (pag. 744 Z. 27 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 961 Z. 34 ff., Z. 39 ff.). Weil der Beschuldigte das Messer nach vorne und nicht nur in die Luft gehalten habe, habe sie den Eindruck gehabt, es sei sehr gefährlich (pag. 743 Z. 24 f.). Die Kammer ist gerade auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sie sich in der oberinstanzlichen Verhandlung von der Zeugin G.________ verschaffen konnte, davon überzeugt, dass diese das zweifellos sehr eindrückliche Ereignis vom 28. August 2016 nach bestem Wissen und Gewissen schilderte (vgl. auch die Bilder der Rekonstruktion, pag. 320 ff.). Wie aus den von ihr verwendeten Formu- lierungen – sie habe «das Gefühl gehabt, dass […]», «gedacht dass [….]», «emp- funden», «vom Gspüri här» – ohne Weiteres erkennbar, gab sie aber jeweils nicht bloss ihre Beobachtungen wieder, sondern kombinierte diese mit Vermutungen und Interpretationen. Sie zog weitergehende Schlüsse und bemühte, was die befürchte- te weitere Entwicklung des Geschehens anbelangt, den Konjunktiv. Dies obwohl, wie bereits dargetan, gerade angesichts des vorherigen Verlaufs der Auseinander- setzung und angesichts der unklaren Motivlage des Beschuldigten – keine entspre- chenden Äusserungen der Beteiligten, keine bekannten vorbestehenden Differen- zen –, von einem objektiven Standpunkt aus nicht eingeschätzt werden kann, was weiter passiert wäre. Zudem muss sich die Zeugin, wie die Vorinstanz überzeu- gend ausführte (vgl. pag. 814 f., S. 19 f. Urteilsbegründung), hinsichtlich der räum- lich-zeitlichen Verhältnisse, schlicht getäuscht haben: So gab G.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe dem Beschuldigten ca. 4 - 5 m 23 vor dem Fumoir das Bein gestellt (pag. 744 Z. 2 ff.), der Straf- und Zivilkläger sei in dem Moment vor der geschlossenen Türe des Fumoirs gestanden (Foto 10 pag. 323). Der Straf- und Zivilkläger selber ging auch von einer solchen Distanz aus, wobei er sich in dem Moment bereits im Fumoir befunden und die Szene des «Beinstellens» von dort aus beobachtet haben will. Bei dem von der Zeugin auf le- diglich 1 – 1,5 m geschätzten Abstand zwischen den beiden Männern (pag. 744 Z. 6; relativiert in der oberinstanzlichen Verhandlung, wo die Zeugin angab, die Di- stanz zwischen dem Verfolgten und dem Beschuldigten habe in etwa der Distanz zwischen dem Richterpult und dem Pult der Parteien entsprochen, was gut 4 m ausmacht, vgl. pag. 960 Z. 24 ff.,) und dem Zeitverlust von einigen Sekunden we- gen der geschlossenen Türe des Fumoirs (vgl. pag. 190 Z. 169 f.), wäre der vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Ablauf kaum möglich gewesen. Entweder war die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Verfolgten also deutlich grösser (Grössenordnung 4 m), so dass der Straf- und Zivilkläger den Vorsprung dafür nut- zen konnte, vor der Türe des Fumoirs auf deren automatische Öffnung zu warten, oder aber der Straf- und Zivilkläger konnte durch die bereits offen stehende Türe ins Fumoir gelangen, wie dies auch die Zeugin H.________ wahrgenommen haben will (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Hinsichtlich der Absichten/des Wollens des Beschuldigten lassen sich somit aus den Aussagen der Zeugin G.________ keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Jeden- falls darf nicht allein gestützt auf ihre subjektiven Vermutungen und Interpretationen zuungunsten des Beschuldigten gefolgert werden, er hätte den Straf- und Zivilklä- ger, sobald er diesen eingeholt gehabt hätte, mit dem Messer niedergestochen – notabene wie ihm dies die Anklageschrift vorwirft «im Kopf-, Hals- und /oder Rumpfbereich» (vgl. pag. 589 oben). Gerade gegen die Annahme eines Tötungs- bzw. Verletzungswillens sprechen demgegenüber die hiervor zitierten Angaben der Zeugin, wonach sie nicht gehört habe, dass der Beschuldigte irgendetwas Richtung Straf- und Zivilkläger gerufen oder gar Todesdrohungen ausgestossen hätte. Ähnlich fällt die Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ aus. Auch sie schilderte ein dramatisches Geschehen und gab an, sie habe unmittelbar vor dem Hereinstürmen der beiden Kontrahenten ins Lokal die Polizei avisiert. Dies, weil sie zuvor, aufmerksam gemacht durch einen Gast, vors J.________ (Restaurant/Bar) getreten war und dabei festgestellt hatte, «wie auf Höhe N.________ (Restau- rant/Bar) der Mann, welcher zuvor mit ‹C.________› am Tisch gesessen hatte, mit einem Messer ‹C.________› hinterher rannte» (pag. 196 Z. 20 ff.; relativiert bzw. präzisiert in der erst- und in der oberinstanzlichen Verhandlung, indem die Zeugin angab, sie habe die Polizei avisieren wollen, dies hätten jedoch bereits längst Leu- te, die draussen gesessen hätten, gemacht gehabt, vgl. pag. 758 Z. 48 ff. bzw. pag. 965 Z. 36 ff.; pag. 966 Z. 10 ff.). In der ersten Einvernahme (pag. 195 ff.) gab sie ausserdem unter anderem Folgendes zu Protokoll: Der Mann habe das Messer in der linken Hand mit einer Faust umklammert gehabt, bereit zum Zustechen (pag. 196 Z. 29 f.; bei der Rekonstruktion gab die Zeugin demgegenüber an, es habe sich um die rechte Hand gehandelt, vgl. pag. 202 Z. 120 f., pag. 204 Z. 158 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 967 Z. 34 ff.); er ha- be es auf Kopfhöhe mit der Klinge gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet gehal- ten (pag. 196 Z. 30 f.); obwohl sie ihn angeschrien habe, sei er nicht stehen geblie- 24 ben (pag. 196 Z. 32); sie habe ihn am T-Shirt festhalten und im selben Moment ha- be ihre Kollegin ihm das Bein stellen können, wodurch der Beschuldigte zu Fall ge- kommen sei (pag. 196 Z. 32 ff.).«C.________» sei in der Zwischenzeit ins Fumoir gegangen (pag. 196 Z. 34; auf entsprechende Frage bestätigt in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, pag. 758 Z. 35 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 971 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe auf sie sehr komisch ge- wirkt, er habe einen starren bzw. irren Blick gehabt und sei völlig auf «C.________» fokussiert gewesen (pag. 196 Z. 51 f., Z. 56 f.). Auch sie stellte be- züglich des möglichen weiteren Verlaufs eigene Vermutungen an: «Mein Eindruck war, dass es hätte ausarten können, falls der Mann ins Fumoir gekommen sei [rec- te: wäre]» (pag. 196 Z. 55 f.); «Ich hatte ganz klar das Gefühl, dass er C.________ erstochen hätte, wenn er ihn erwischt hätte. Da bin ich mir sicher» (pag. 196 Z. 59 f.); «Ich wollte einfach nicht, dass er ins Fumoir gelangte. Ich hatte die Be- fürchtung, dass er ein Blutbad anrichten würde» (pag. 197 Z. 109 f.). Weiter gab die Zeugin H.________ mit der Zeugin G.________ übereinstimmend an, während des Vorfalls habe keiner der beiden ein Wort gesagt (pag. 197 Z. 93 f.; vgl. auch pag. 197 Z. 69 ff.; bestätigt anlässlich der Tatrekonstruktion, pag. 203 Z. 126 f., pag. 205 Z. 195 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 967 Z. 22 f.). Bei der Rekonstruktion zeigte H.________ dann zusätzlich zum Geschehen im J.________ (Restaurant/Bar) (pag. 330 ff.) noch die drohende Messerhaltung des Beschuldigten beim N.________ (Restaurant/Bar), wie sie diese – nota bene vor der Türe des J.________ (Restaurant/Bar) stehend und aus mehr als 50 m Di- stanz! (vgl. pag. 966 Z. 34 ff.) – beobachtet hatte (pag. 202 Z. 123; Foto pag. 329; sinngemäss bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 759 Z. 4 ff.). Zur Distanz zwischen den Kontrahenten im J.________ (Restaurant/Bar) drin sagte sie, die beiden Männer seien einander relativ nahe gewesen, näher als zuvor auf der Gasse (pag. 203 Z. 149 f., Z. 152 f.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei die Zeugin aussagte, die Distanz habe ca. 1 bis 1.5 m betragen, pag. 758 Z. 2; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 968 Z. 25 f.). Das Messer habe der Beschuldigte nach wie vor so gehalten als könnte er zustechen, ca. auf Kopfhöhe, aber nicht über dem Kopf, wirklich so, dass er hätte zustechen können (pag. 203 Z. 146 f., pag. 204 Z. 187 f., pag. 205 Z. 190 ff.; in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Zeugin dann zu Pro- tokoll, der Verfolger habe das Messer starr in der Hand, etwa auf Schulterhöhe ge- habt, die Klinge gegen vorne gerichtet, pag. 758 Z. 27 f. und Z. 31 ff.). Der Täter sei «is stoggle cho» als sie ihn hinten am T-Shirt gezogen habe, das Opfer habe sich schon ins Fumoir gerettet gehabt, wie es dort reingekommen sei, könne sie nicht sagen, es sei alles so schnell gegangen (pag. 205 Z. 217 ff.). Im Gegensatz zur Zeugin G.________ war sie der Meinung, die Türe zum Fumoir sei offen gewesen (pag. 206 Z. 224 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 968 Z. 34 ff.). Sie äusserte auch noch einmal ihr Gefühl, dass wenn die beiden sich wirklich so nahe gekommen wären, es schlimmer ausgegangen wäre. So wie der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger fokussiert gewesen sei, hätte er noch mehr zugestochen (pag. 207 Z. 266 ff.). Auf Frage, ob das nach ihrer Interpretation heisse, wenn der Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, hätte er auf den Straf- 25 und Zivilkläger eingestochen, verdichteten sich ihre Vermutungen zur Gewissheit (pag. 207 Z. 271 ff.): «Ja, aber ganz sicher. Man ist gar nicht an ihn ‹häre cho›, er war derart fokussiert». Diesen subjektiven Eindruck bestätigte die Zeugin schliess- lich auch in der erstinstanzlichen und in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 757 Z. 38 ff., pag. 758 Z. 7 ff., Z. 1 ff., pag. 759 Z. 23 ff., Z. 32 ff. bzw. pag. 965 Z. 27 ff.). Als die Zeugin in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut ge- fragt wurde, was ihr ganz konkret das Gefühl gegeben habe, der Beschuldigte hät- te den Straf- und Zivilkläger erstochen, wenn er ins Fumoir gelangt wäre, antworte- te sie Folgendes (pag. 969 Z. 22 ff.): «Einfach sein Blick, seine Art. Und dass er in einer solchen Situation war. Es ist mehr so eine Idee von mir, dass da wahrschein- lich Schlimmes passiert wäre, wenn sich der nicht in Sicherheit hätte bringen kön- nen. Da laufen manchmal mit einer solchen Person Sachen ab, die diese Person so selber nicht im Griff hat.» Erklärend führte die Zeugin aus, sie sei selber im Strafvollzug gewesen und habe dort sehr viele Menschen kennen gelernt und ver- rückte Sachen erlebt. Sie habe sich damit beschäftigt, darum komme sie auf solche Ideen, solche Ableitungen, solche Gedanken. Da sei man so in einem Ding drin, da laufe es wie von selber ab, da habe man es nicht mehr im Griff, da könne man nicht mehr handeln. Das könne sie nur aufgrund ihrer Vergangenheit sagen (pag. 969 Z. 31 ff.). Schliesslich antwortete sie auf entsprechende Frage, dass es sehr gut möglich sei, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einfach habe Angst machen wollen (pag. 969 Z. 38 ff.). Auch die Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ führt zur Erkenntnis, dass sich daraus hinsichtlich der Absichten/des Wollens des Beschuldigten keine definitiven Schlüsse ziehen lassen. Sie war ebenfalls bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen Angaben zu machen und ihre Aussagen zum äusseren Ablauf im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) sind grundsätzlich glaubhaft. Es ist auch absolut nachvollziehbar, dass sie das gesamte Ereignis als sehr bedrohlich emp- fand und entsprechend reagierte und nach ihren Möglichkeiten ins Geschehen ein- griff, d.h. konkret die Polizei avisierte und den Beschuldigten am T-Shirt zurückriss. Ihre Schilderung der räumlich-zeitlichen Verhältnisse, konkret betreffend den Ab- stand zwischen den Kontrahenten und die Frage, ob die Türe zum Fumoir offen oder geschlossen war, lässt den Verdacht aufkommen, dass H.________ durch ih- re Arbeitskollegin G.________ beeinflussen bzw. verunsichern liess. Ihre Erstaus- sagen, welche mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers, wonach sich Letzterer ins Fumoir habe retten können, übereinstimmen, passen aber eindeutig besser zu ei- ner offenen Fumoirtüre. Was ihre Aussagen zum vermuteten weiteren Verlauf des Geschehens anbelangt, gilt das Gleiche wie bei der Zeugin G.________: Es han- delt sich um blosse subjektive Einschätzungen, welche angesichts des Vorgesche- hens weitgehend spekulativ sind, was die Zeugin H.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung denn auch von sich aus explizit so deklarierte (vgl. die zitierten Aussagen hiervor). Ausserdem will gerade auch die Zeugin H.________ ja beob- achtet haben, wie sich die beiden Kontrahenten schon in einem früheren Zeitpunkt in der Aarbergergasse bedrohlich gegenüberstanden, ohne dass dort die Situation eskaliert wäre. Das heisst für die Schlussphase im J.________ (Restaurant/Bar) zwar nicht, dass dort mit Sicherheit nichts Gravierendes passiert wäre. Umgekehrt darf aber, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht zuungunsten des Beschuldigten ge- 26 folgert werden, er hätte den Straf- und Zivilkläger im Moment der Einholung garan- tiert mit dem Messer niedergestochen. 11.4 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Bezüglich des äusseren Ablaufs hält die Kammer zusammenfassend fest, dass ge- stützt auf die nicht beschönigenden, glaubhaften eigenen Aussagen des Beschul- digten, mit welchen sich dieser selber stark belastete, davon auszugehen ist, dass der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger ein vorgängiger Drogenverkauf war. Der Beschuldig- te war dem Straf- und Zivilkläger den Kaufpreis schuldig geblieben bzw. hatte sich ohne zu bezahlen mit dem Kokain aus dem J.________ (Restaurant/Bar) entfernt. Die gegenteiligen Angaben des Straf- und Zivilklägers sind als reine Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren, welche an dieser Überzeugung nichts zu ändern ver- mögen. Was die Haltung des Messers anbelangt, so lässt sich hingegen weder auf die Aussagen des Beschuldigten, noch auf diejenigen des Straf- und Zivilklägers ab- stellen. Während der Beschuldigte sich in – den objektiven Beweismitteln, insbe- sondere dem Video widersprechende – unglaubhafte Schutzbehauptungen ver- stieg, wonach er das Messer zu keiner Zeit in Richtung des Straf- und Zivilklägers, sondern immer nur am eigenen Unterarm entlang gegen unten bzw. gegen sich selber gerichtet gehalten habe, machte der Straf- und Zivilkläger höchst wider- sprüchliche, diametral davon abweichende Angaben. Ausgehend von anfänglichen Fauststössen des Beschuldigten (das Messer in der Faust gegen den Beschuldig- ten selber gerichtet), schilderte er aggravierend Stichbewegungen durch den Be- schuldigten und schliesslich sogar einen gezielten Versuch des Beschuldigten, die Organe auf der linken Bauchseite des Straf- und Zivilklägers zu verletzen. Demge- genüber decken sich die Aussagen der Zeugen zumindest insofern, als sowohl T.________, als auch G.________ und H.________ angaben, der Beschuldigte habe das Messer offen, d.h. für umstehende Personen sichtbar (also gerade nicht am eigenen Unterarm entlang gegen sich selbst gerichtet) getragen. Bezüglich der Phase in der Aarbergergasse ist gestützt auf die glaubhaft geschilderten Beobach- tungen von T.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer zunächst gegen unten gerichtet in der Hand hielt. Diese Aussage ist durch die Vi- deoaufnahmen, auf welchen ein länglicher, gegen unten gerichteter Gegenstand in der Hand des Beschuldigten erkennbar ist, objektiviert. Das es sich dabei um das Messer handelte, ist unbestritten bzw. gestützt auf die eigenen Angaben des Be- schuldigten erstellt. In Bezug auf die Phase im Innern des J.________ (Restau- rant/Bar) sagten die beiden Zeuginnen G.________ und H.________ übereinstim- mend und glaubhaft aus, dass die Klinge des Messers in der Hand des Beschuldig- ten gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet gewesen sei, auch dies kann somit als erstellt gelten. Ob der Beschuldigte dabei die Faust mit dem Messer über dem Kopf hielt, wie dies die Zeugin G.________ schilderte, oder ca. auf Kopfhöhe aber nicht über dem Kopf, wie dies die Zeugin H.________ beschrieb, ist letztlich nicht entscheidend (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 987). Es ist zudem sogar wahrscheinlich, dass sich die Position des Messers im Verlauf des dynamischen 27 Geschehens stetig ein wenig veränderte. Schliesslich ist bezüglich des äusseren Ablaufs gestützt auf die tatnächsten eigenen Angaben des Straf- und Zivilklägers sowie die damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin H.________ beweis- mässig davon auszugehen, dass sich der Straf- und Zivilkläger bereits in das Fu- moir retten und von dort aus den Sturz des Beschuldigten beobachten konnte. Ob die Tür des Fumoirs bereits offen war, als der Straf- und Zivilkläger angerannt kam, oder, ob sie sich erst öffnete, als er davor stand, ist dabei irrelevant. Wie die Ver- teidigung zu Recht geltend machte, steht demgegenüber aber fest, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger im Innern des J.________ (Restau- rant/Bar) nicht derart nahe waren, dass der Beschuldigte einfach nur quasi in Reichweite eines ausgestreckten Arms hätte zustechen können. Was sodann die inneren Absichten bzw. das Wollen des Beschuldigten anbelangt, so hält die Kammer fest, dass gestützt auf die glaubhaften tatnahen Angaben des Straf- und Zivilklägers davon auszugehen ist, dass sich dieser die erlittenen Verlet- zungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich bei der Auseinandersetzung vor dem N.________ (Restaurant/Bar), durch einen Griff ins Messer zuzog. Der Be- schuldigte hielt das Messer in diesem Moment auch gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, in der rechten Hand, die Klinge gegen unten und gegen sich selber gerichtet. Obwohl er um die Bewaffnung des Beschuldigten wusste und trotz der bereits in einer relativ frühen Phase des Geschehens erlittenen Verletzung setzte der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten weiter nach. Der Beschuldigte andererseits hätte gerade in der noch nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlichen, eben beschriebenen Phase vor dem N.________ (Restaurant/Bar), aber auch in der anschliessenden Phase im Ryffligässli, durchaus die Möglichkeit gehabt, den Straf- und Zivilkläger ernsthaft zu verletzen, wenn er denn gewollt und dies seine Absicht gewesen wäre. Selbst wenn also gestützt auf die Zeugenaussagen als er- stellt gelten muss, dass der Beschuldigte das Messer in der letzten Phase im In- nern des J.________ (Restaurant/Bar) gegen den Straf- und Zivilkläger richtete und die Verhältnisse im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) eng sind, lässt dies, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des eben beschriebenen vorangegangenen Geschehens, noch nicht auf eine Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht schliessen. Das in der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Gegenargument der Gene- ralstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte sein Ziel, den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern bereits erreicht gehabt habe, als Letzterer vom Ryffligässli zurück Richtung J.________ (Restaurant/Bar) geflüchtet sei und er diesen, wenn es ihm wirklich nur darum gegangen wäre, den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern, nicht weiter hätte verfolgen müssen (vgl. pag. 989), verfängt nicht. Sie blendet schlicht aus, dass sich der Beschuldigte, bevor er sich dazu entschied den Straf- und Zivilkläger zu verfolgen, zwei Mal durch das Ryffligässli entfernen wollte, der Straf- und Zivilkläger ihm jedoch beide Male hartnäckig nachsetzte. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich dachte, er müsse, um den Straf- und Zivilkläger einschüchtern bzw. definitiv von einer weiteren Ver- folgung abhalten zu können, mehr machen, als diesem bloss das Messer zu zei- gen. Weiter kann auch, entgegen den spekulativen Interpretationen der Gescheh- nisse durch die beiden Zeuginnen, angesichts der unklaren Motivlage von einem objektiven Standpunkt aus nicht eingeschätzt werden, was weiter passiert wäre 28 (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 995). So sagten die Zeugen übereinstimmend aus, sie hätten keine vom Beschuldigten geäusserten Todesdrohungen gehört. Auch sind zwi- schen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger keine vorbestehenden Differenzen bekannt, welche Rückschlüsse auf eine Verletzung- oder Tötungsab- sicht zulassen würden. Dass der Beschuldigte nicht zugestochen und das Messer stattdessen auch weiterhin bzw. auch im Fumoir bloss als Mittel zur Drohung und Einschüchterung des Straf- und Zivilklägers eingesetzt hätte, wie er dies auch gleichbleibend immer wieder betonte, ist nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund überhaupt nicht abwegig. Und dass die Verfolgung letztlich im J.________ (Restaurant/Bar) endete entsprach erst recht nicht einer Intuition des Beschuldigten. Es war vielmehr der Straf- und Zivilkläger selber, der, obwohl er dem Beschuldigten angesichts seiner klar besseren körperlichen Verfassung leicht hätte davonrennen können, in die «Sackgasse» des J.________ (Restaurant/Bar) lief (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach). Zusammenfas- send liegen somit keine objektiven Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, den Straf- und Zivilkläger zu töten oder ihn schwer zu verletzen. In weitgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 822 f., S. 27 f. Ur- teilsbegründung) erachtet die Kammer somit folgenden Sachverhalt als erwiesen: Nachdem der Beschuldigte beim Straf- und Zivilkläger schon früher einmal Kokain gekauft hatte, nahm er von diesem am 28. August 2016 im J.________ (Restau- rant/Bar) erneut eine Konsummenge Kokain entgegen, ohne diese jedoch zu be- zahlen, und verliess daraufhin das Lokal. Der Beschuldigte stand zu diesem Zeit- punkt unter dem deutlichen Einfluss von Alkohol (1,85 ‰). Der Straf- und Zivilklä- ger folgte dem Beschuldigten, um das geschuldete Geld einzufordern oder die Drogen zurückzuverlangen. Es kam zu einer direkten Konfrontation vor dem Lokal N.________ (Restaurant/Bar), wobei der Beschuldigte ein Küchenmesser unbe- kannter Herkunft mit einer Gesamtlänge von 34 cm bzw. einer Klingenlänge von 21 cm gegen den Straf- und Zivilkläger erhob. Mit den Fäusten, das Messer gegen sich selbst gerichtet bzw. die Klinge am Unterarm entlang haltend, stiess der Be- schuldigte den Straf- und Zivilkläger zurück. Beim Versuch, den Beschuldigten zu stoppen, griff der Straf- und Zivilkläger ins Messer und zog sich eine oberflächliche Verletzung am Finger zu. Der Beschuldigte rannte in der Folge Richtung Ryffligäss- li und wurde dabei durch den Straf- und Zivilkläger verfolgt. Es wurde kurz verbal gestritten und der Beschuldigte zeigte dem Straf- und Zivilkläger drohend das Mes- ser, worauf sich dieser wieder zurückzog. Der Beschuldigte seinerseits schickte sich wieder an, durchs Ryffligässli Richtung Neuengasse wegzugehen. Der Straf- und Zivilkläger setzte dem Beschuldigten aber erneut nach, worauf sich dieser nach wenigen Schritten umdrehte und – das Messer in Richtung des Straf- und Zi- vilklägers gerichtet – wiederum auf diesen zuging. Der Straf- und Zivilkläger setzte sich anschliessend rennend durch die Lauben Richtung Waisenhausplatz ab, wo- bei er vom Beschuldigten bis ins J.________ (Restaurant/Bar) verfolgt wurde. Der Straf- und Zivilkläger rannte mit einem Vorsprung von bloss wenigen Metern auf den Beschuldigten, durch das Lokal. Dabei hielt der Beschuldigte das Messer in der rechten Hand auf ca. Kopfhöhe, die Klingenspitze in Richtung des flüchtenden Straf- und Zivilklägers. Der Straf- und Zivilkläger erreichte das Fumoir zuhinterst im 29 Lokal, während der Beschuldigte wenige Meter vor dem Fumoir von der Service- mitarbeiterin G.________ am T-Shirt zurückgehalten und von H.________ mittels Beinstellen zu Fall gebracht wurde. Dafür, dass der Beschuldigte etwas gerufen und dem Straf- und Zivilkläger gegenüber Todesdrohungen ausgestossen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem Sturz wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Lokal zu verlassen, woraufhin er sich erhob und unter Mitnahme des Messers hinausging. Er konnte unmittelbar danach durch eine Patrouille des Botschafts- schutzes beim Eingang zum M.________ (Restaurant) angehalten werden. Dabei verhielt er sich ruhig. Abgesehen vom eingangs geschilderten Drogengeschäft, welches Anlass zur Auseinandersetzung bildete, gab es zwischen den beiden Kon- trahenten keine «offenen Rechnungen» oder sonstige Rivalitäten. Was die subjek- tiven Vorstellungen des Beschuldigten anbelangt, so liegen keine objektiven An- haltspunkte dafür vor, dass er mehr wollte, als den Straf- und Zivilkläger einzu- schüchtern bzw. diesen dazu zu bringen, ihn, den Beschuldigten, in Ruhe zu las- sen und ihm nicht weiter zu folgen. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen und Prüfschema Der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich ei- nen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend ent- stellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 1 zu Art. 22 mit Verweis auf BGE 140 IV 150, 152 m.w.N.). Blosse Vorbereitungshandlungen sind hingegen nur in Ausnahmefällen (Art. 260bis StGB) strafbar. Damit bereits ein strafbarer Versuch vorliegt, muss mit der Ausführung der Tat be- gonnen worden sein. Dies wiederum erfordert implizit, dass der Täter zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 2 zu Art. 22 mit Hinweisen). Der Richter darf für den 30 Nachweis des Vorsatzes dann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverlet- zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Ein Tötungsvorsatz ist hingegen zu ver- neinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann zudem angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen wer- den, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Um- stände liegen namentlich dann vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in kei- ner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehr- chancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 m.w.H.). Objektiv muss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt worden sein. Erforderlich ist ein tatnahes Handeln, sowohl in räumlicher/örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 18 zu Art. 22). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehört «zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterver- folgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen». Diese Formel bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 10 zu Art. 22 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. auch TRECHSEL/GETH in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxis- kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 3 zu Art. 22). Zur Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und Beginn der Aus- führung haben Lehre und Rechtsprechung die sogenannte Schwellentheorie her- ausgebildet: Der Täter beginnt demzufolge mit der (strafbaren) Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfol- gung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 253). Ob ein be- stimmtes Verhalten den Beginn der Ausführung darstellt, ist eine Rechtsfrage (BGE 99 IV 152). 13. Subsumtion 13.1 Vorprüfung – zu verneinende objektive Tatbestandsmässigkeit Vorliegend ist weder der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB, noch derjenige der schweren Körperverletzung i.S.v. Art 122 StGB eingetreten. Da der objektive Tatbestand der beiden Delikte somit nicht erfüllt ist, ist in der Folge eine versuchsweise Tatbegehung zu prüfen. 31 13.2 Subjektiver Tatbestand Entscheidend ist vorliegend, ob sich aufgrund des dargelegten Beweisergebnisses darauf schliessen lässt, der Beschuldigte habe, wie ihm dies die Anklageschrift in Ziff. I.1. (vgl. pag. 589) vorwirft; - die Absicht gehabt, auf den Straf- und Zivilkläger – sobald er diesen eingeholt haben würde – im Kopf-, Hals- und/oder Rumpfbereich einzustechen und ihn zu töten, eventuell schwer zu verletzen, oder - als Folge der dem Straf- und Zivilkläger durch das Einstechen zugefügten Ver- letzungen den Tod des Straf- und Zivilklägers, eventuell eine schwere Verlet- zung desselben in Kauf genommen. Zur Dynamik sowie zur räumlichen und zeitlichen Nähe hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass im J.________ (Restaurant/Bar) enge räumliche Verhältnisse herrschten und die Rückzugsmöglichkeiten für den Straf- und Zivilkläger be- schränkt waren. Gemäss Beweisergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass im Verhalten des Beschuldigten unmittelbar vor dem Betreten des J.________ (Re- staurant/Bar) keine Hinweise dafür erkennbar sind, die so interpretiert werden müssten, dass er seinen Kontrahenten hätte töten oder schwer verletzen wollen. Die engen räumlichen Verhältnisse im Innern des Lokals für sich führen nicht au- tomatisch zu einem anderen Schluss. Die Annahme, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger am Ende des Ganges eingeholt und unvermittelt auf diesen eingestochen hätte, geht mithin auch nach Auffassung der Kammer zu weit und lässt sich nicht mit dem Beweisergebnis begründen. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte nach wie vor eine sehr hohe Hemmschwelle hätte überwinden müssen, um nach dem Einholen auf den Straf- und Zivilkläger einzu- stechen. Allein aus der Tatsache, dass er das Messer bereits in der Hand hielt und nicht zuerst hätte hervorholen müssen, lässt sich, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 986), nichts anderes ableiten. Gerade die Tatsache, dass er nach dem zu Boden gehen ruhig blieb und das Lokal aufforderungsgemäss und sofort verliess, spricht gegen eine derart heftige Gefühlsregung, welche dem Beschuldigten ohne weiteres das Überwinden der hohen Hemmschwelle ermöglicht hätte (vgl. zum Ganzen pag. 825 f., S. 30 f. Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass sich der Be- schuldigte auch nach seinem Sturz erneut (mit aufgezogenem Messer) dem Straf- und Zivilkläger hätte nähern können, wenn dies seinem verinnerlichten Tatplan entsprochen hätte – dies tat er jedoch eben gerade nicht. Weiter führte die Vorinstanz zum Argument, die Steuerungsfähigkeit sei durch den Alkoholkonsum eingeschränkt und das Risiko sei nicht mehr kalkulierbar gewesen, aus, der Alkoholkonsum habe beim Beschuldigten gemäss Beweisergebnis nicht zu einem relevanten Kontrollverlust geführt. Auch diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 989) darf nicht angenommen werden, das Risiko sei für den Beschuldigten nicht mehr kalkulierbar gewesen. Vielmehr bestand für ihn bis zu seinem Sturz die Möglichkeit, zu stoppen und den Straf- und Zivilkläger lediglich zu stellen. In dieser Situation, d.h. wenn er bereits 32 vor dem Straf- und Zivilkläger gestanden wäre, hätte er lediglich den Arm mit dem Messer senken müssen. Wäre der Beschuldigte nicht durch äussere Umstände gebremst bzw. konkret durch die Zeuginnen G.________ und H.________ ge- stoppt und zu Fall gebracht worden, hätte diese Möglichkeit bis zuletzt – d.h. bis zum Zeitpunkt, in dem der Straf- und Zivilkläger und kurz nach ihm auch der Be- schuldigte das Ende des Lokals erreicht gehabt hätten – fortbestanden. Die Vorin- stanz hielt zu Recht fest, dass dieser hypothetische Ausgang der Auseinanderset- zung nicht abwegiger ist als die Annahme, der Beschuldigte hätte vor oder im Fu- moir auf den Straf- und Zivilkläger eingestochen, sobald er diesen erreicht hätte (vgl. zum Ganzen pag. 826, S. 31 Urteilsbegründung). Sodann geht die Kammer insofern mit der Vorinstanz einig, als dass sich der Straf- und Zivilkläger zwar in einer schwierigen, aber nicht ausweglosen Situation befand. Zu berücksichtigen gilt es, dass er gemäss Beweisergebnis einige Sekunden Vor- sprung auf den Beschuldigten hatte und ausserdem die Möglichkeit gehabt hätte, links am Fumoir vorbei zu den Toiletten zu laufen und sich dort einzuschliessen, was der Straf- und Zivilkläger als Stammkunde des J.________ (Restaurant/Bar) gewusst haben muss (vgl. dazu die Dokumentation des KTD, Fotos 4 und 5, pag. 281 f.). Diese Möglichkeit wäre ihm auch offen gestanden, wenn die Tür zum Fumoir nicht aufgegangen wäre, er hätte mithin seine Flucht fortsetzen können (vgl. dazu pag. 826, S. 31 Urteilsbegründung). Die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend hält die Kammer auch an dieser Stelle nochmals fest, dass es der Straf- und Zivilkläger war, welcher vorab rannte und sich dagegen entschied, weiter auf der breiten Aarbergergasse und über den offenen Waisenhausplatz vor dem Be- schuldigten zu flüchten, stattdessen in das schlauchförmige Lokal J.________ (Re- staurant/Bar) abbog und sich damit selber in die Sackgasse brachte. Hinzu kommt, dass sich der Straf- und Zivilkläger in den vorgängigen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten körperlich sehr wohl zur Wehr zu setzen bzw. Letzteren auf Di- stanz zu halten vermochte. Insgesamt kann deshalb entgegen den Ausführungen von Fürsprecher D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 992) nicht davon ausgegangen werden, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldig- ten am Ende der Auseinandersetzung bzw. im Innern des J.________ (Restau- rant/Bar) vollständig ausgeliefert war, ohne jegliche Möglichkeit zur Flucht bzw. Abwehr, und nur durch einen äusseren Zufall – das beherzte Eingreifen der beiden Servicemitarbeiterinnen – verschont blieb. Schliesslich dürfen aus der Tatsache, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2008 aufweist, mithin ein mit einem Messer drohendes Verhalten für ihn zumindest nicht persönlichkeitsfremd erscheint, in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung (vgl. pag. 996) keine Schlüsse gezogen werden. Dies erst recht deshalb nicht, weil der Beschuldigte auch beim der Vorstrafe zugrunde liegenden Vorfall nicht auf sein Opfer einstach (Vorakten Faszikel Hauptverhandlung, nicht paginiert). Die Kammer kommt zusammengefasst zum Schluss, dass nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass der Beschuldigte das Messer über eine Drohung hinausge- hend gegen den Straf- und Zivilkläger einsetzen wollte. Somit kann dem Beschul- 33 digten weder der (Eventual-)Vorsatz den Straf- und Zivilkläger zu töten, noch der (Eventual-)Vorsatz, den Straf- und Zivilkläger schwer zu verletzen, nachgewiesen werden. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder versuchter schwerer Körperverletzung kann mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit nicht erfolgen, womit sich die Prüfung des Beginns der Ausführungshandlung erübrigt. 13.3 Drohung Wie unter I.9. Strafantrag hiervor ausgeführt, liegt in Bezug auf den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB kein gültiger Strafantrag vor. Folglich ist das Verfahren zufolge Vorliegens eines Prozesshindernisses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. 5 StPO einzustellen. IV. Strafzumessung im weiteren Sinne Die Vorinstanz ordnete gestützt auf den unterdessen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die durch den Gutachter postulierte, deutlich chronifizierte Suchterkrankung von be- trächtlichem Ausmass (Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol, ICD-10 F10.24; schädlicher Konsum von Kokain, ICD-10 F14.1) eine ambulante Massnahme an. Nachdem die Behandlungen – konkret der mehrmonatige Aufenthalt in St. Johann- sen und die Therapie bei Dr. F.________ – soweit beurteilbar erfolgreich verlaufen sind (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 973 Z. 24 ff.), besteht dafür aus heutiger Sicht mangels eines relevanten strafbaren Verhaltens kein Raum mehr. Die Kammer er- achtet es jedoch gestützt auf die Empfehlung des Sachverständigen in der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 973 Z. 22 ff. und pag. 974 Z. 37 ff.) als sinnvoll, dass der Beschuldigte die ambulante Therapie bei Dr. F.________ oder allenfalls auch bei einem anderen Therapeuten (siehe dazu die Empfehlung von Dr. I.________ in der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 974 Z. 30 ff.) auf freiwil- liger Basis und in regelmässigen Abständen weiterführt. V. Zivilpunkt Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ist vorliegend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Behandlung des Zivil- punkts sind keine Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 34 Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK- Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, (insbesondere im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 41 OR) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3., m.w.H). Indem der Beschuldigte den vor ihm flüchtenden Straf- und Zivilkläger mit einem Messer in der aufgezogenen Hand durch die Aarbergergasse und bis ins Lokal J.________ (Restaurant/Bar) hinein verfolgte, handelte er zweifelsohne sowohl dem Straf- und Zivilkläger als auch den Gästen des J.________ (Restaurant/Bar) gegenüber persönlichkeitsverletzend im zivilrechtlichen Sinne (vgl. auch pag. 832 f., S. 37 f. Urteilsbegründung). Das in zivilrechtlicher Hinsicht klar rechts- widrige Handeln des Beschuldigten brachte den Verdacht einer strafbaren Hand- lung mit sich und verursachte mithin adäquat kausal die Einleitung des Strafverfah- rens und die damit einher gehenden Verfahrenskosten. Es rechtfertigt sich deshalb, vom erstinstanzlichen Urteil abweichend (vgl. pag. 832, S. 37 Urteilsbegründung), die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 37‘621.20 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 14.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 8‘000.00 bestimmt, darin enthalten sind die oberinstanzlichen Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 902.80 (= CHF 100.00 Zeugengeld G.________ + CHF 76.80 Zeugengeld H.________ + CHF 726.00 Entschädigung Sachverständi- ger). Der Beschuldigte unterliegt zwar im oberinstanzlichen Verfahren, was die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf Ausrichtung einer Ge- nugtuung und Entschädigung (vgl. dazu die Erwägungen unter VI.15 Entschädi- gung und Genugtuung hiernach) anbelangt. Im Vergleich zur Generalstaatsanwalt- schaft und zum Straf- und Zivilkläger unterliegt er aber nur unwesentlich. Ausser- dem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber nicht Berufung angemel- det hat, er mithin den Aufwand des oberinstanzlichen Verfahrens nicht verschuldet hat. Folglich sind dem Beschuldigten bloss 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 1‘000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Demgegenüber unterliegen die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sanktion bzw. der Straf- und Zivilkläger betreffend Schuld- und Zivilpunkt. Die obe- 35 rinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb je zu 7/16, ausmachend CHF 3‘500.00, vom Kanton Bern bzw. durch den Straf- und Zivilkläger zu bezahlen. 15. Entschädigung und Genugtuung 15.1 Theoretische Grundlagen Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Ein solches Verhalten schliesst im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung ei- ner Entschädigung oder Genugtuung aus; liegt bloss ein leichtes Verschulden vor, kann eine herabgesetzte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung mit erheblichem Ermessensspielraum für die anwendenden Behörden. Es sind dies die gleichen Gründe, die nach Art. 426 Abs. 2 StPO eine Auflage der Verfahrenskosten erlauben; liegen solche Gründe vor, sind Entschädigung und Genugtuung im Regelfall ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.4. mit Hinweisen). Mit anderen Worten präjudiziert die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädi- gungsfrage (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, N 2a zu Art. 426; vgl. auch BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 7a zu Art. 429 sowie BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 9 ff. zu Art. 430). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde, zumal die Kosten einer amtlichen Verteidigung als Auslagen bereits im Rahmen der Verfahrenskosten berücksichtigt werden (Art. 422 Abs. 2 Bst. a und Art. 423; Art. 135). In Fällen, in welchen eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO infolge Bedürftigkeit eingesetzt wird, ist die Verteidigung im Übrigen nicht befugt, von ih- rem Mandanten eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 12 zu Art. 429; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 7 zu Art. 429). 15.2 Entschädigung Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, dem Beschuldigten werde im gleichen Umfang, wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen würden (= 95%), eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen (pag. 832, S. 37 Urteilsbegründung). Im Dispositiv hielt die Vorinstanz dann fest, die auf die Einstellung entfallende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten durch Fürsprecher B.________ (95%) werde auf CHF 9‘892.60 bestimmt, diejenige für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher 36 E.________ (95%) auf CHF 8‘880.95 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 786). Da es sich sowohl in Bezug auf Fürsprecher E.________, als auch bezüglich Für- sprecher B.________ nicht um private Verteidigungen, sondern um notwendige und amtliche Verteidigungen handelt, ist Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO vorliegend nicht anwendbar. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vielmehr in Anwen- dung von Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO festzulegen (vgl. dazu die Ausführungen un- ter IV.16. Amtliches Honorar hiernach). 15.3 Genugtuung Da dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten erstinstanz- lichen Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden, besteht auch für die Aus- richtung einer Genugtuung mit Verweis auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf die Erwägungen unter V.15.1. Erstinstanzliches Verfah- ren hiervor, kein Raum. 16. Amtliches Honorar 16.1 Fürsprecher E.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Für- sprecher E.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorar- note vom 23. Januar 2018 (pag. 693) auf CHF 9‘345.90 festgesetzt. Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16.2 Fürsprecher B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarno- te vom 28. Februar 2018 (pag. 777 f.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Fürsprecher B.________ ist mit CHF 10‘413.85 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürspre- cher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘420.55, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 20. März 2019 (pag. 1007) be- stimmt. Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf die Begründung in Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs verweisen (pag. 1015). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘756.05 im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 594.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’173.90, im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 146.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen 37 Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 4‘161.55 bzw. CHF 1‘027.15, entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. 16.3 Rechtsanwalt D.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklä- gers, Fürsprecher D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Honorarnote vom 28. Februar 2018 bestimmt (pag. 772 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 10‘120.70 (CHF 3‘413.90 + CHF 6‘706.80) und Fürspre- cher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘371.40 (CHF 724.65 + CHF 1‘646.75), zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung von Fürsprecher D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 19. März 2019 (pag. 1003 ff.) be- stimmt. Betreffend die Begründung der Kürzung der Honorarnote wird auf Ziff. IV.3. des Urteilsdispositivs verwiesen (pag. 1017). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 3‘816.80 im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 477.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Straf- und Zivilkläger hat dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘816.80 im Umfang von 7/16, ausmachend CHF 1‘669.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 7/16, ausmachend CHF 1‘669.85, entfällt die Rückzahlungspflicht. VII. Verfügungen Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-ProfilG). Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. d Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 38 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. März 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen zwischen anfangs August 2016 bis 28.08.2016 in Bern durch Kauf, Besitz und Konsum von Kokain schuldig erklärt wurde (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs); 2. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt und die Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen an die Busse angerechnet wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. A.________ aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen wurde (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. Das beschlagnahmte Messer in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einge- zogen wurde (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Drohung, angeblich begangen am 28. August 2016 in Bern z.N.v. C.________; 2. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 28. August 2016 in Bern z.N.v. C.________; wird mangels Strafantrag eingestellt, unter Auferlegung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 37‘621.20, an den Beschuldigten; unter Auferlegung von 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘000.00, 1/8 ausmachend CHF 1‘000.00, an den Beschuldigten; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung. III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘000.00, trägt im Umfang von CHF 3‘500.00 (7/16) der Kanton Bern. 39 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘000.00, werden im Umfang von CHF 3‘500.00 (7/16) dem Straf- und Zivilkläger C.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher E.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 42.00 200.00 CHF 8'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 253.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'653.60 CHF 692.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'345.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘345.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.95 200.00 CHF 8'990.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 679.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'669.30 CHF 744.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'413.85 volles Honorar CHF 11'237.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 679.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'916.80 CHF 917.60 Total CHF 12'834.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'420.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘413.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘420.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.80 200.00 CHF 4'360.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'416.00 CHF 340.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'756.05 volles Honorar CHF 5'450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'506.00 CHF 423.95 Total CHF 5'929.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'173.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘756.05, im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 594.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’173.90, im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 146.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 4‘161.55 bzw. CHF 1‘027.15, entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. Kurzbegründung Honorarkürzung: Fürsprecher B.________ führt in seiner Honorarnote vom 20. März 2019 für den Posten 119 Kopien vom 24. Oktober 2018 einen Ansatz von CHF 0.50 auf. Gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 25. November 2016, Ziff. 3.3, wonach die Anwältin oder der Anwalt einen Aufwand für not- wendige Fotokopien CHF 0.40 pro Kopie in Rechnung stellen kann, kürzt die Kammer die geltend ge- machten Auslagen von CHF 67.90 um CHF 11.90 (119 x CHF 0.10) auf CHF 47.60. 41 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecher D.________, wird im erst- bzw. oberin- stanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.42 200.00 CHF 2'684.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 477.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'161.00 CHF 252.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'413.90 volles Honorar CHF 3'355.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 477.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'832.00 CHF 306.55 Total CHF 4'138.55 nachforderbarer Betrag CHF 724.65 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.58 200.00 CHF 6'116.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 111.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'227.30 CHF 479.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'706.80 volles Honorar CHF 7'645.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 111.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'756.30 CHF 597.25 Total CHF 8'353.55 nachforderbarer Betrag CHF 1'646.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘120.70 (CHF 3‘413.90 + CHF 6‘706.80) und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘371.40 (CHF 724.65 + CHF 1‘646.75), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.50 200.00 CHF 3'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 43.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'543.90 CHF 272.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'816.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘816.80 im Umfang von 1/8, ausmachend 42 CHF 477.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). C.________ hat dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘816.80 im Umfang von 7/16, ausmachend CHF 1‘669.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 7/16, ausmachend CHF 1‘669.85 entfällt die Rückzahlungspflicht. Kurzbegründung Honorarkürzung: Fürsprecher D.________ führt in seiner Honorarnote vom 19. März 2019 für das oberinstanzliche Verfah- ren insgesamt 16 E-Mails an seinen Klienten auf und macht dafür einen Aufwand von knapp vier Stunden (220 Minuten) geltend. Die E-Mails hatten offensichtlich überwiegend den Zweck, Verfügungen und Ein- gaben der Gegenparteien an seinen Klienten weiterzuleiten (vgl. Honorarnote vom 19. März 2019). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kanzleiarbeit, welche mit dem üblichen Stundenansatz bereits mitabgegolten ist. Die Kammer kürzt deshalb den für diesen Posten geltend gemachten Aufwand von knapp vier Stunden auf zwei Stunden. Damit sind insgesamt 17.5 Stunden zu entschädigen. V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) durch das zuständige Bun- desamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. d Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher E.________ (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz (sofort) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; nur Dispositiv) 43 Bern, 21. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Juni 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 44