3). Die Zugehörigkeit der Gesuchsgegnerin zur SVP ist daher nicht geeignet, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis).