BV hält unmissverständlich fest, dass die richterlichen Behörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) einen Ausstandsgrund dar (Urteile des Bundesgerichts 1B_527/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; je mit Hinweisen).