Gleichzeitig rügte er eine Verletzung von Art. 6 EMRK und machte geltend, die Besetzung des Spruchkörpers im Verfahren SK 17 240 sei konventionswidrig (SK 17 240, pag. 1718 ff.). Die 2. Strafkammer wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 14. März 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (SK 18 35, pag. 9 ff.). Dieser Beschluss wurde Rechtsanwalt B.________ am 20. März 2018 zugestellt (SK 18 35, pag. 31). Er wusste somit spätestens seit diesem Zeitpunkt, dass Oberrichterin C.________ in der Besetzung des Spruchkörpers ist. Das Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2018 ist damit offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.