je mit Hinweisen). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 132 II 485 E. 4.3 S. 496; Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde dem Gesuchsteller die Besetzung des Gerichts mit Vorladung vom 28. August 2017 mitgeteilt (SK 17 240, pag. 1662 f.). Er war zu diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwalt D.________ verteidigt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass ihn der Gesuchsteller mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig rügte er eine Verletzung von Art.