BSG 162.11]). Sämtliche Richterinnen und Richter sind verpflichtet, bei Bedarf in beiden Amtssprachen des Kantons Bern zu arbeiten (Art. 29 Abs. 2 Bst. a GSOG). Die Kammer setzt sich vorliegend aus Mitgliedern der 2. Strafkammer zusammen, die vom Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2018 nicht betroffen sind und nicht Mitglied des Spruchkörpers im Verfahren SK 17 240 sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Aebi). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art.