A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 3‘481.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 484.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft Rechtsanwalt D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: