3. der Nötigung, begangen am 18.01.2015 in F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.4. AKS) und unter Einschluss der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.a.1.und 2. in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Abs.1, 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff.1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.