Auch hier wird das volle Honorar auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 270.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honoraren zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).