__ auf der Basis des von ihm geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 270.00 fest. Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtsprechung des Bundesgerichts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes üblichen Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vorhanden ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Dies hat analog auch für die übrigen Rechtsvertreter und im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare bei amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretern zu gelten. Nach der Praxis im Kanton