34. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Rechtsanwalt D.________, in erster Instanz wird bestätigt. Anpassungen werden jedoch bei der Festsetzung des vollen Honorars und dementsprechend der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gegenüber Rechtsanwalt D.________ gemacht. Die Vorinstanz setzte das volle Honorar von Rechtsanwalt D.________ auf der Basis des von ihm geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 270.00 fest.