40 Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seiner amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dieser die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).