_ jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr enthält ihre Kostennote vom 27. Februar 2018 (pag. 885 f.) gar keine Angaben zu einem Stundenansatz, der denjenigen von CHF 200.00 beim amtlichen Honorar übersteigen würde. Es wurde somit kein volles Honorar geltend gemacht. Weshalb die Festsetzung eines solchen und dementsprechend die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 18. März 2019 (pag. 1200 f.) bestimmt.