33. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz, inklusive Rückzahlungspflicht des Beschuldigten wird bestätigt. Anpassungen werden jedoch bei der Festsetzung des vollen Honorars und dementsprechend der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gegenüber Rechtsanwältin B.________ gemacht. Die Vorinstanz hatte das volle Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 festgesetzt. Ein solcher Stundenansatz wurde von Rechtsanwältin B.________ jedoch nicht geltend gemacht.