Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren zwar in Bezug auf die Anträge der Verteidigung betreffend die Schuldsprüche, obsiegt jedoch teilweise im Strafmass. Dieses wurde im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil erheblich reduziert. Der Beschuldigte wird somit zur Bezahlung von zwei Dritteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00, verurteilt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.