428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich bestätigt, sodass der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 24‘034.40, zu tragen hat. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 4‘500.00. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren zwar in Bezug auf die Anträge der Verteidigung betreffend die Schuldsprüche, obsiegt jedoch teilweise im Strafmass.