Es vermag die angemessene Genugtuung höchstens in geringem Umfang herabzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und verschiedener Präjudizien erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8‘000.00 durchaus angemessen. Die Kammer bestätigt folglich diesen Betrag. Die Genugtuungssumme ist mit fünf Prozent Verzugszins seit dem 9. Dezember 2014 (mittlerer Verfall) zu verzinsen. 39 VI. Kosten und Entschädigung