Beim ersten Vorfall ist dies jedoch dem reinen Zufall zu verdanken. Die Geschehnisse belasten die Privatklägerin heute noch stark (vgl. pag. 1167 Z. 1 ff.). Die Tatsache, dass die Privatklägerin nach diesen schlimmen Erlebnissen mit dem Beschuldigten wieder zusammen war, mit ihm zusammen wohnte und gar ein Kind zeugte, macht die vorhandene Belastung nicht unglaubhaft. Diese Tatsachen haben mit der speziellen Beziehungs- und den Persönlichkeitsstrukturen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu tun (vgl. oben Ziff. II.7. ff.). Es vermag die angemessene Genugtuung höchstens in geringem Umfang herabzusetzen.