29. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 47 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Es wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1064 f., S. 49 f. der Urteilsbegründung). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden.