Der Beschuldigte hat die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung angefochten und forderte oberinstanzlich, dass er zu einer Genugtuungszahlung von CHF 3‘000.00 zuzüglich Zins verpflichtet werde (vgl. Ziff. I.4.). Die Privatklägerin verlangte hingegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung des Beschuldigten führte insbesondere aus, die Verletzungen der Privatklägerin seien nach kurzer Zeit wieder abgeklungen, sie habe die Vorfälle gut verarbeitet und die Beziehung zum Beschuldigten wieder aufgenommen. In der Rechtsprechung seien in ähnlichen Fällen wesentlich tiefere Genugtuungssummen ausge-