28. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 8‘000.00 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 9. Dezember 2014. Soweit weitergehend wies sie die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ab. Ihre Schadenersatzforderung verwies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg. Der Beschuldigte hat die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung angefochten und forderte oberinstanzlich, dass er zu einer Genugtuungszahlung von CHF 3‘000.00 zuzüglich Zins verpflichtet werde (vgl. Ziff.