27. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 73 Tagen wird ihm im vollen Umfang auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). V. Zivilpunkt