43 Abs. 2 aStGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe bzw. 18 Monate, festgesetzt wird. Für die andere Hälfte, d.h. ebenfalls 18 Monate, wird der Strafvollzug aufgeschoben. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil nach Art. 44 Abs. 1 aStGB kann ebenfalls nicht auf das Minimum festgesetzt werden. Da der Beschuldigte sich bereits seit 2015 bewährt hat, erscheint jedoch eine Probezeit von drei Jahren genügend.