Seine Vorstrafen sind nur teilweise einschlägig und liegen alle bereits über fünf Jahre und mehr zurück. Insgesamt kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände knapp keine negative Legalprognose ausgestellt werden. Somit ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der knappen Prognose und dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 aStGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe bzw. 18 Monate, festgesetzt wird.