So scheint es dem Beschuldigten gar in schwierigen Situationen doch besser gelungen zu sein, sich zu beherrschen als früher. Die Kammer verkennt nicht, dass sich seither nichts Wesentliches an der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten geändert hat. Die ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde nicht behandelt. Er ist aber derzeit ins Arbeitsleben eingebunden und gibt an, sich aufgrund seiner Vaterschaft mehr anzustrengen (vgl. pag. 1159 Z. 40 ff., pag. 1160 Z. 27). Seine Vorstrafen sind nur teilweise einschlägig und liegen alle bereits über fünf Jahre und mehr zurück.