36 gleichzeitig an, es sei aber nicht schlimm gewesen im Vergleich zu damals. Geschlagen habe er sie nicht (pag. 1163 Z. 21 ff.). Aus diesem Grund kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das Gutachten vom 10. Juli 2015 abgestellt werden (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 100 vom 3. April 2018 E. 4.4. betreffend Wiederholungsgefahr). So scheint es dem Beschuldigten gar in schwierigen Situationen doch besser gelungen zu sein, sich zu beherrschen als früher.