Ausgehend von diesem Schluss des Gutachtens müsste dem Beschuldigten somit eine deutliche Schlechtprognose für eine Bewährung gestellt werden. Es ist allerdings bedeutend, dass dieses Gutachten fast vier Jahre alt ist. Seither hat der Beschuldigte gar wieder mit der Privatklägerin zusammengewohnt und eine Trennung von ihr durchlitten und sich somit genau in der Situation befunden, für welche ihm die grösste Rückfallgefahr attestiert worden war. Dennoch kam es über all die Zeit zu keinen aktenkundigen Delikten mehr. Die Privatklägerin beschrieb in der Berufungsverhandlung zwar noch Ausraster des Beschuldigten, gab aber