Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. aStGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 8 f. und 21). Das forensische-psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 10. Juli 2015 stellte dem Beschuldigten insgesamt eine sehr ungünstige Legalprognose aus (pag. 618 f.). In Bezug auf Gewaltdelikte und im Besonderen häusliche Gewalt sei von einem sehr hohen Rückfallrisiko zu sprechen.