Bejaht es das, hat es diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Selbst wenn vorliegend also eine leicht höhere Strafe von der Kammer als schuldangemessen betrachtet worden wäre, so hätte allenfalls festgestellt werden müssen, dass auch die auf dem Grenzwert für den teilbedingten Strafvollzug liegende Strafe von 36 Monaten noch vertretbar ist.