25. Konkretes Strafmass Die Täterkomponenten ergeben insgesamt eine Straferhöhung um drei Monate. Damit beträgt die für die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung angemessene Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate, d.h. drei Jahre. Nebenbei ist zu bemerken, dass die Strafe exakt auf dem oberen Grenzwert liegt, bei dem die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs noch möglich ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Es ist somit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Grenzwertproblematik hinzuweisen.