Unter diesem Titel kann ihm keine Strafminderung gewährt werden. Die Privatklägerin gab zwar in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass es manchmal wieder kleine Vorfälle gegeben habe, bei denen der Beschuldigte sie festgehalten oder bedroht habe. Er habe sie aber nicht geschlagen (pag. 1163 Z. 25 ff.). Die Strafbehörden hatten sich während dem laufenden Strafverfahren jedoch nicht mehr mit dem Beschuldigten befassen müssen. Diese Komponente wird neutral gewichtet. 24.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu einer Strafminderung führen würde, ist beim Beschuldigten nicht vorhanden.