34 24.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat zwar die beiden Vorfälle vom 30. Oktober 2014 und vom 18. Januar 2015 an sich nicht abgestritten. Er kann aber nicht als geständig bezeichnet werden. Er hat nie eingeräumt, Fehler gemacht zu haben, ohne die Schuld dafür der Privatklägerin zuzuschieben. Aufrichtige Einsicht und Reue ist bei ihm nicht erkennbar. Unter diesem Titel kann ihm keine Strafminderung gewährt werden.