1158 f) oder denjenigen der Privatklägerin (pag. 1169 Z. 30 ff.) mehr oder weniger regelmässig Kontakt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafe aus. Die psychischen Auffälligkeiten beim Beschuldigten, die vermutlich mit einer eher schwierigen Kindheit und Jugend zusammenhängen, wurden bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten strafmindernd berücksichtigt. Im aktuellen Strafregisterauszug vom 21. Februar 2019 (pag. 1150 ff.) ist der Beschuldigte mit sieben Vorstrafen verzeichnet.