Die objektive Tatschwere wiegt leicht. 23.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Betreffend Beweggründe und Vermeidbarkeit gilt dasselbe wie bei den vorangegangenen Tatbeständen (vgl. Ziff. IV.20.2.; 21.2. und 22.2.). 23.3 Fazit Insgesamt erscheint das Tatverschulden für die Nötigung ziemlich leicht. Die angemessene Strafe beläuft sich auf zwei Monate und ist im Umfang von einem Monat zu asperieren. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit auf insgesamt 33 Monate Freiheitsstrafe.