33 23. Asperation Nötigung 23.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin nicht explizit Gewalt an, sondern lediglich das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte. Die Privatklägerin war jedoch aufgrund der erlittenen Gewalt stark verängstigt, was dem Beschuldigten bewusst war. Er verlangte von ihr, die Kontaktdaten auf ihrem Handy zu löschen. Als besonders schwerwiegender Eingriff in ihre persönliche Freiheit kann dies nicht gewertet werden. Die objektive Tatschwere wiegt leicht.