Er handelte im gleichen Masse egoistisch wie bei den übrigen Tatbeständen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Seine Persönlichkeitsstörung wirkt sich jedoch wiederum leicht verschuldensmindernd aus. 22.3 Fazit Insgesamt erscheint für die Drohungen eine Strafe von vier Monaten angemessen. Diese ist wiederum um die Hälfte, d.h. im Umfang von zwei Monaten zu asperieren. Das ergibt im Zwischenergebnis 32 Monate.