Die Privatklägerin war ihm in diesem Zeitpunkt völlig ausgeliefert, wurde von ihm wiederholt geschlagen und hatte, wie sie selbst sagte, Todesangst. Es handelt sich um ein erhebliches objektives Tatverschulden, welches dasjenige des Referenzsachverhalts übersteigt. 22.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte die Privatklägerin einschüchtern und damit dazu bringen, nach seinen Vorstellungen zu handeln. Er handelte im gleichen Masse egoistisch wie bei den übrigen Tatbeständen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.