22. Asperation Drohung 22.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für eine Todesdrohung in einer Beziehung durch einen zu Gewalt neigenden Täter eine Strafe von 60 Strafeinheiten (S. 49 der Richtlinien). Der Beschuldigte sprach gegenüber der Privatklägerin mehrere schwerwiegende Drohungen aus. Unter anderem drohte er ihr mit Verletzungen und gar mit dem Tod. Die Privatklägerin war ihm in diesem Zeitpunkt völlig ausgeliefert, wurde von ihm wiederholt geschlagen und hatte, wie sie selbst sagte, Todesangst.